Die Mindestanforderungen für die Haltung von Schalenwild (wie Rot-, Sika-, Dam-, Muffel- und Schwarzwild sowie Davidhirsche) finden Sie in der
Anlage 8 der
1. Tierhaltungsverordnung.
Die Haltung von Schalenwild ist binnen zwei Wochen der Tierschutzbehörde (Abteilung Natur- und Umweltschutz) anzuzeigen.
Änderungen der Anzahl der Tiere oder der Haltungsform sind ebenfalls anzuzeigen.
Die schriftliche Anzeige hat folgendes zu enthalten:
- Tierart, Anzahl, Angaben zur Haltungseinrichtung
- Standort der Wildtierhaltung
- tierärztliche Betreuung
Zusätzlich ist für ein Gehege nach den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes eine Bewilligung der Landesregierung erforderlich.
Zum Online-Formular (Wildtierhaltung in Gehegen)