| Ein Ausweis nach § 29 b kann nur von der Behörde (BH oder Magistrat) ausgestellt werden, in deren Verwaltungssprengel sich Ihr Hauptwohnsitz befindet. Der Ausweis ist nur auszustellen, wenn der Antragsteller/-in dauernd stark gehbehindert ist. Personen, bei denen nur eine vorübergehende Gehbehinderung vorliegt (zB Verletzungs- oder Operationsfolgen), oder die nur fallweise stark gehbehindert sind, sind nicht als dauernd stark gehbehindert zu betrachten.
Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen ein Ausweis über diesen Umstand auszufolgen ist. Dieser Ausweis berechtigt dauernd stark gehbehinderte Personen beispielweise
- auf Behindertenparkplätzen zu parken;
- das Fahrzeug zeitlich unbeschränkt und gebührenfrei in Kurzparkzonen abzustellen;
- das Parken in Fußgängerzonen während der Dauer der erlaubten Ladetätigkeit;
- kurzfristig in Halteverboten zum Ein- und Aussteigen zu halten
Das Ansuchen wird an den Amtsarzt/die Amtsärztin weitergeleitet, der/die Sie zu einer amtsärztlichen Untersuchung vorlädt. Bereits vorhandene Gutachten und Befunde brauchen nicht vorab übermittelt werden, sondern können zur amtsärztlichen Untersuchung mitgebracht werden.
Sie werden über das Untersuchungsergebnis informiert und erhalten (bei negativem Gutachten des Amtsarztes/der Amtsärztin), eine Begründung, warum keine dauernde starke Gehbehinderung vorliegt. Sollte der Antrag abgelehnt werden und Sie ziehen den Antrag nicht zurück, entstehen für Sie jedenfalls Antragsgebühren nach dem Gebührengesetz in der Höhe von 14,30 Euro. |