| Jährlich sind bis zum 15. April sind alle bestehenden Bienenstände schriftlich bekannt zu geben.
Bei Anzeige einer geplanten Aufstellung von Wanderbienenständen hat die Behörde innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Einlangen der Anzeige die Aufstellung zu untersagen wenn
a) der Antragsteller keine Wanderbescheinigung vorlegt oder b) durch die Errichtung des Wanderbienenstandes Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere
- Mindestabstände von Flugöffnungen zur fremden Grundstücken
- Belegstellen und Schutzgebiete für die Rasse "Carnica" und
- Reinzuchtgebiete für die Rasse "Carnica"
übertreten würden, sofern die Einhaltung der genannten Interessen nicht durch Bedingungen oder Auflagen sichergestellt werden kann. Die Vorschreibung der Bedingungen und Auflagen hat innerhalb einer Woche nach der Anzeige zu erfolgen. |