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Bienen - Meldung über die Aufstellung von Wanderbienenständen
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Beschreibung
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Jede Wanderung mit Bienen innerhalb Kärntens darf erst nach Ausstellung einer Wanderbescheinigung erfolgen. Die Gültigkeitsdauer der Wanderbescheinigung ist auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt. Eine Wanderbescheinigung wird von der Kärntner Landesregierung ermächtigten Stellen - ausgestellt (Abteilung 10 Kompetenzzentrum Land- und Forstwirtschaft -Unterabteilung Agrarrecht).

Die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenständen ist dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bienenstand aufgestellt werden soll, vom Bienenhalter längstens zwei Wochen vor der geplanten Aufstellung des Bienenstandes unter Vorlage einer Wanderbescheinigung sowie unter Angabe des Ortes der geplanten Aufstellung und der Anzahl der Bienenstöcke anzuzeigen.

Anzeigepflicht besteht nicht für die Wanderung mit Bienenständen innerhalb eines Gemeindegebietes.

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Anfallende Kosten bzw. Gebühren
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KEINE Kosten!
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Termine & Fristen
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Jährlich sind bis zum 15. April sind alle bestehenden Bienenstände schriftlich bekannt zu geben.

Bei Anzeige einer geplanten Aufstellung von Wanderbienenständen hat die Behörde innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Einlangen der Anzeige die Aufstellung zu untersagen wenn

a) der Antragsteller keine Wanderbescheinigung vorlegt oder
b) durch die Errichtung des Wanderbienenstandes Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere

  • Mindestabstände von Flugöffnungen zur fremden Grundstücken
  • Belegstellen und Schutzgebiete für die Rasse "Carnica" und
  • Reinzuchtgebiete für die Rasse "Carnica"

übertreten würden, sofern die Einhaltung der  genannten Interessen nicht durch Bedingungen oder Auflagen sichergestellt werden kann. Die Vorschreibung der Bedingungen und Auflagen hat innerhalb einer Woche nach der Anzeige zu erfolgen.

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Benötigte Unterlagen/ Dokumente
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Wanderbescheinigung
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Art der Antragstellung
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Formular zum Online verschickenPlatzhalter



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