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Vergnügungssteuer
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Zuständige Abteilung
Abgaben
Beschreibung

Steuergegenstand bzw. abgabenpflichtige Veranstaltungen sind z.B. :

Veranstaltungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz gilt (Konzerte, Cabarets, Tanzbelustigungen u.ä., sowie das Halten und Betreiben von Spielapparaten, Musikautomaten, Kegelbahnen usw.)
Filmvorführungen
Veranstaltung von Glückspielen und erlaubten Spielen
Veranstaltungen die auf Straßen oder Plätzen mit öffentlichen Verkehr abgehalten werden
Videofilmvorführungen in Nachtlokalen, Bars, Clubs u.ä.
Peepshows

Gebühr
Entweder in Form eines Prozentsatzes des Eintrittsgeldes, oder wenn ein solches nicht verlangt wird, in Form eienes Pauschlabetrages laut den Tarifen zum Angang der Vergnügungssteuerverordnung der Stadt Villach.
Anmerkung

Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind - unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung - spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.
Die Vergnügungssteuer ist für regelmäßige Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen stattgefunden haben.
Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tage ein.
Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt sein.

Für die Steuerpflicht ist es unerheblich, ob für die Teilnahme an der Veranstaltung ein Entgelt verlangt wird oder nicht, die Vergnügungssteuer wird entweder in einem Prozentsatz des Eintrittsgeldes oder in Form eines Pauschalbetrages auf Grund der vom Gemeinderat der Stadt Villach beschlossenen Verordnung festgesetzt.

Bild Formular Vergnügungssteuererklärung
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Abgaben, A-9500 Villach, Standesamtsplatz 3
T +43(0)4242 / 205-5400, F +43(0)4242 / 205-5499
E abgaben@villach.at, www.villach.at
Werben auf www.villach.at
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