AUSÜBUNG DER FISCHEREI IN FISCHEREIGEWÄSSERN IN KÄRNTEN Die Fischerei darf eigenverantwortlich in Fischereirevieren nur von Personen ausgeübt werden, die voll handlungsfähig und die Inhaber einer Jahresfischerkarte sind.
Zur Ausübung des Fischfanges ist berechtigt, wer
- Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder einer gültigen Fischergastkarte ist und
- in einem Fischereirevier entweder selbst Fischereiausübungsberechtigter ist oder einen vom Fischereiausübungsberechtigten ausgestellten Erlaubnisschein für die Ausübung des Fischfanges besitzt.
- Wenn bei einem Inhaber einer Jahresfischerkarte nachträglich die für die Ausübung des Fischfanges erforderliche Verlässlichkeit wegfällt oder nachträglich ein Verweigerungsgrund für die Ausstellung einer Jahresfischerkarte hervorkommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jahresfischerkarte mit Bescheid zu entziehen.
Jahresfischerkarte Personen, die die für die Ausübung des Fischfanges erforderliche Verlässlichkeit und fachliche Eignung aufweisen und bei denen kein Verweigerungsgrund nach den Bestimmungen des Kärntner Fischereigesetzes vorliegt, ist auf Antrag eine mit einem Lichtbild versehene Jahresfischerkarte auszustellen.
Was wird für die Ausstellung benötigt ?
- 2 Lichtbilder (Passfoto)
- Minderjährige ab dem vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters;
- Minderjährigen, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird keine Jahresfischerkarte ausgestellt.
- Vergebührung des Ansuchens: 13,20 EUR einmalig nur im Jahre der Antragstellung zu entrichten
- Verwaltungsabgabe 8,60 EUR
- Höhe der Jahresfischerkartenabgabe: 28,25 EUR (jährlich zu entrichten)
- Gesamtbetrag: 50,05 EUR
Die Einnahmen aus der Jahresfischerkartenabgabe fließen dem Land Kärnten zu
Fischergastkarten:
Fischergastkartenabgabe mit einer Geltungsdauer von 1 Woche 4,52 EUR und mit einer Geltungsdauer von 4 Wochen 11,30 EUR (erhältlich bei den jeweiligen Fischereivereinen)
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