Die Entsorgung der Abfälle ist in der Verordnung des Gemeinderates geregelt. Gesetzliche Basis: Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl 34/1994, i.d.F. LGBl. Nr. 22/2005.
Die Entsorgung des Hausmülls erfolgt mittels 120 lt, 240 lt oder 1100 lt - von der Gemeinde beigestellten - Abfallbehälter.
Eine Anschlusspflicht besteht, sobald sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude befindet, das mindestens eine Wohnung enthält.
Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude mit mindestens einem Wohnraum, darf in keinem Fall unterschritten werden. Bei Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, deren Abfälle Hausmüll im Sinne von § 2 Abs 1 lit b. der Verordnung darstellen, darf die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück nicht unterschritten werden.
Soweit im Einzelfall eine Überfüllung der Müllbehälter nicht gegeben ist, wird für die Entsorgung des anfallenden Mülls für bis zu zwei in einem Haushalt lebenden, mit Hauptwohnsitz meldebehördlich gemeldete Personen, die Aufstellung eines 120 lt. Kunststoffmüllbehälters bei vierwöchiger Entleerung vorgeschrieben.
Müllsäcke:
Sollten Sie mit dem angemeldeten Müllbehälter kurzzeitig nicht das Auslangen finden, besteht die Möglichkeit, Müllsäcke zu beziehen (z.B. Weihnachten, Ostern...).
Diese sind an folgenden Stellen erhältlich:
- StadtService Villach, Rathaus
- Villacher Saubermacher GmbH, Drauwinkelstraße 2
Die Abfallgebühren werden vierteljährlich durch die Abgabenverwaltung vorgeschrieben.
Zu den Richtlinien für die Gestaltung einer Müllsammelstelle |