| Auskünfte aus dem Gewerberegister können grundsätzlich jedermann erteilt werden.
Beschränkung der Auskunftspflicht bestehen hinsichtlich bestimmter persönlicher Daten. Hier müsste ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft gemacht werden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. |