| Nach dem Tode eines/er Gewerbeinhabers/in tritt mit Wirkung des Todestages von Gesetz wegen zunächst das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft ein. Das Entstehen dieses Fortbetriebsrechtes ist zwar nicht von einer Fortführungsanzeige abhängig, dennoch ist die Vertreterin bzw. der Vertreter der Verlassenschaft verpflichtet, der Gewerbebehörde ohne unnötigen Aufschub den Fortbetrieb anzuzeigen. Die den Fortbetrieb anzuzeigende Person hätte ihre Vertretungsbefugnis für die Verlassenschaft durch einen Beschluss des zuständigen Verlassenschaftsgerichtes nachzuweisen. Bemühen Sie sich bitte, einen solchen Beschluss des Gerichtes möglichst rasch zu bekommen. Sie benötigen ihn auch für andere Zwecke (z.B. für Sozialversicherung, Wirtschaftskammer, Kreditinstitute). Das Fortbetriebsrecht endet in der Regel mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung.
Nach dem Ende des Fortbetriebsrechtes der Verlassenschaft entsteht das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten (auch des Mannes) und der Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder der verstorbenen Gewerbeinhaberin oder des verstorbenen Gewerbeinhabers, soferne der Gewerbebetrieb auf Grund einer Rechtsnachfolge oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise in ihren rechtlichen Besitz übergeht. Das Fortbetriebsrecht der Deszendenten endet allerdings mit der Vollendung des 24. Lebensjahres.
Hinterlässt der/die Gewerbeinhaber/in sowohl einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten als auch fortbetriebsberechtigte Deszendenten, so steht diesen Personen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu; der Fortbetrieb ist von der Fortbetriebsberechtigten bzw. dem Fortbetriebsberechtigten, für die nicht eigenberechtigten Deszendenten von ihrem/ihrer gesetzlichen Vertreter/in, nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung ohne unnötigen Aufschub der Gewerbebehörde anzuzeigen.
Auf das Fortbetriebsrecht kann innerhalb eines Monates nach seinem Entstehen mit der Wirkung verzichtet werden, dass es für die verzichtenden Personen überhaupt nicht entstanden ist. Eine gegenüber der Gewerbebehörde abgegebene Verzichtserklärung ist unwiderruflich. Ist der Fortführungsberechtigte/die Fortführungsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für ihn/sie nur sein/ihre gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin mit Zustimmung des Gerichtes verzichten.
Es wird noch darauf hingewiesen, dass eine Gewerbeberechtigung für sich allein kein Fortbetriebsrecht begründet; es muss vielmehr ein fortzubetreibender Gewerbebetrieb vorhanden sein.
Im Verlassenschaftsfortbetrieb und in den Fällen, in denen die fortbetriebsberechtigten Personen die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen (insbesonders hinsichtlich des Befähigungsnachweises) nicht erfüllen, ist eine geeignete Geschäftsführerin bzw. ein geeigneter Geschäftsführer zu bestellen. Von diesem sind die Personaldokumente (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass) und der Befähigungsnachweis vorzulegen. Auch die fortführungsberechtigten Personen haben die Personaldokumente, der Ehegatte (die Ehegattin) darüber hinaus den Nachweis, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes noch aufrecht war (z.B. durch eine neue Heiratsurkunde mit einem Ausstellungsdatum nach dem Todestag) beizubringen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. |