07. Abschnitt: Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeinderates
§ 35 Aufgaben
§ 36 Sitzungen des Gemeinderates
§ 37 Öffentlichkeit
§ 38 Beschlussfähigkeit
§ 39 Beschlussfassung
§ 40 Befangenheit
§ 41 Anträge
§ 42 Dringlichkeitsanträge
§ 43 Anfragen
§ 44 Ordnungsbestimmungen
§ 45 Niederschrift
§ 46 Geschäftsordnung
§ 47 Fragestunde
§ 48 Fragerecht
§ 49 Ausübung des Fragerechtes
§ 50 Verlauf der Fragestunde
§ 35 Aufgaben
(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Der Gemeinderat hat den grundlegenden Inhalt der durch die Stadt abzuschließenden Dienstverträge durch Dienstordnungen festzulegen; der Abschluss von Kollektivverträgen bedarf seiner Zustimmung.
(3) Die Vereinbarung eines Gemeindeverbandes bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.
(4) Stellt der Gemeinderat Verletzungen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung insbesondere anlässlich von Prüfungsberichten des Kontrollausschusses, der Landesregierung oder des Rechnungshofes fest, so hat er die ihm zur Abhilfe erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu treffen.
(5) Der Gemeinderat kann durch die Geschäftsordnung bestimmen, dass Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches von grundsätzlicher Bedeutung, die durch Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind, dem Gemeinderat obliegen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung oder um solche Personalangelegenheiten der Bediensteten im privatrechtlichen Dienstverhältnis handelt, die hinsichtlich der Stadtbeamten durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind.
(6) Der Gemeinderat kann einzelne, in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Stadtsenat übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten erscheint.
§ 36 Sitzungen des Gemeinderates
(1) Der Bürgermeister hat die Sitzungen des Gemeinderates nach Bedarf einzuberufen. Der Bürgermeister ist verpflichtet, ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn wenigstens elf Mitglieder des Gemeinderates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen.
(2) Die Einberufung zu den Sitzungen ist den Mitgliedern des Gemeinderates unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche, in dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung gegen Nachweis zuzustellen. Ersatzzustellung im Sinne des § 16 des Zustellgesetzes, BGBl. I Nr. 200/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, ist zulässig. Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Ersatzmitglieder dürfen in dringenden Fällen in der Reihenfolge der Liste der Ersatzmitglieder des betreffenden Wahlvorschlages mündlich oder telefonisch einberufen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind gleichzeitig mit der Einberufung an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.
(3) In den Sitzungen hat der Bürgermeister oder sein Stellvertreter den Vorsitz zu führen.
(4) Unter Nichtbeachtung der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gefasste Beschlüsse des Gemeinderates haben keine rechtliche Wirkung; Bescheide, denen solche Beschlüsse zugrunde liegen, sind mit Nichtigkeit bedroht.
(5) Für einen Beschluss, dass ein Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen wird, dass ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird oder dass die Tagesordnung umgestellt wird, sind - soweit § 37 Abs. 1 und § 69 Abs. 3 nicht anderes bestimmen - zwei Drittel der Stimmen der in beschlussfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
(5a) Tagesordnungspunkte, die Personalangelegenheiten betreffen (§ 37 Abs. 3), sind nach sonstigen Tagesordnungspunkten zu reihen.
(5b) Soweit vor der Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes im Gemeinderat ein Ausschuss bzw. der Stadtsenat zu befassen sind, darf dieser Verhandlungsgegenstand erst nach der Vorberatung (§§ 41 Abs. 4, 62 Abs. 3, 78 Abs. 2) oder der Befassung des Stadtsenates nach § 78 Abs. 5 in die Tagesordnung aufgenommen (Abs. 1, 2 und 5) und behandelt werden. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen. Der Bürgermeister kann den Sitzungen auch andere Bedienstete der Stadt oder sonstige fachkundige Personen zur Erteilung der notwendigen Auskünfte beiziehen.
§ 37 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, doch kann auf Antrag des Vorsitzenden oder von wenigstens sechs Mitgliedern des Gemeinderates ohne Wechselrede der Ausschluss der Öffentlichkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aus sonstigen öffentlichen Interessen mit zwei Drittel der Stimmen der in beschlussfähiger Anzahl Anwesenden beschlossen werden. Wird der Ausschluss
der Öffentlichkeit beschlossen, so hat der Vorsitzende diesen Tagesordnungspunkt zur weiteren Behandlung in nicht öffentlicher Sitzung an das Ende der Tagesordnung - sind auch Personalangelegenheiten zu behandeln, vor diese Tagesordnungspunkte - zu reihen. § 36 Abs. 5 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(2) Bei der Behandlung des Voranschlages und des Wirtschaftsplanes der Unternehmungen der Stadt, des Rechnungsabschlusses sowie des Jahresabschlusses der Unternehmungen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3) Personalangelegenheiten sind in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(4) Zu den öffentlichen Sitzungen hat jedermann nach Maßgabe des verfügbaren Raumes Zutritt. Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Stören sie die Beratung, so hat der Vorsitzende sie nach ergebnisloser Mahnung aus dem Zuhörerraum entfernen oder überhaupt den Zuhörerraum räumen zu lassen.
(5) Im Sitzungssaal dürfen nur solche Personen Waffen tragen, die vermöge ihres öffentlichen Dienstes dazu verpflichtet sind.
§ 38 Beschlussfähigkeit
(1) Der Gemeinderat ist, sofern das Stadtrecht nicht anderes bestimmt, beschlussfähig, wenn der Bürgermeister oder sein Stellvertreter und mehr als die Hälfte der sonstigen Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind.
(2) Ist der Gemeinderat nicht beschlussfähig, so hat der Bürgermeister eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen ist. Bei dieser Sitzung ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mit dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. In der Einberufung ist darauf hinzuweisen.
(3) Werden die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 nicht beachtet, so gilt § 36 Abs. 4 sinngemäß.
(4) Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise bei Wahlen sowie bei einem vor dem Gemeinderat abzulegenden Gelöbnis.
§ 39 Beschlussfassung
(1) Für einen Beschluss ist, sofern das Stadtrecht nicht anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
(2) Stimmenthaltung und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.
(3) Werden die Bestimmungen des Abs. 1 nicht beachtet, so gilt § 36 Abs. 4 sinngemäß.
§ 40 Befangenheit
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen:
- in Sachen, in denen er selbst, einer seiner Angehörigen (Abs. 2) oder einer seiner Pflegebefohlenen beteiligt ist;
- in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist;
- wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen;
- im Berufungsverfahren, wenn es an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt hat.
(2) Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z. 1 sind
- der Ehegatte;
- die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
- die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
- die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;
- Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
- der eingetragene Partner.
(3) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 2 Z. 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(4) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 Z. 4 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat.
(5) Der Gemeinderat kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Gemeinderates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Gemeinderates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen.
§ 41 Anträge
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, Anträge auf Abänderung von dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorliegenden Gegenständen, Anträge zur Geschäftsbehandlung und selbständige Anträge an den Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu stellen.
(2) Abänderungs- und Zusatzanträge sind dem Vorsitzenden vor Erledigung des Gegenstandes schriftlich zu überreichen.
Über Abänderungsanträge ist vor der Abstimmung über den Hauptantrag, über Zusatzanträge ist nach der Abstimmung über den Hauptantrag abzustimmen. Stehen die Zusatzanträge mit der beschlossenen Fassung des Hauptantrages im Widerspruch, so hat die Abstimmung über sie zu entfallen.
(3) Selbständige Anträge sind in den Sitzungen des Gemeinderates schriftlich dem Vorsitzenden zu überreichen. Selbständige Anträge, die sich nicht auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches beziehen, sind vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen.
(4) Die selbständigen Anträge sind vom Vorsitzenden vor dem Eingehen in die Tagesordnungspunkte, die in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§ 37 Abs. 1 und 3), zu verlesen und dem Stadtsenat oder einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.
(5) Anträge zur Geschäftsbehandlung dürfen mündlich gestellt werden.
§ 42 Dringlichkeitsanträge
(1) Soll ein selbständiger Antrag ohne Vorberatung vom Gemeinderat sofort behandelt werden, so muss er als Dringlichkeitsantrag bezeichnet und von mindestens vier Mitgliedern des Gemeinderates unterfertigt sein.
(2) Über die Frage der Dringlichkeit ist vor Eingehen in Tagesordnungspunkte, die in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§ 37 Abs. 1 und 3), und nach Zuweisung der selbständigen Anträge zu verhandeln und abzustimmen. Zur Annahme der Dringlichkeit ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der in beschlussfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
(3) Wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, so ist der Antrag vom Vorsitzenden dem Stadtsenat oder einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.
(4) Betrifft ein als Dringlichkeitsantrag bezeichneter Antrag die Auflösung des Gemeinderates oder die Geschäftsordnung, so ist er ohne Abstimmung über die Frage der Dringlichkeit vom Vorsitzenden dem Stadtsenat oder einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.
§ 43 Anfragen
(1) Anfragen, die ein Mitglied des Gemeinderates an den Stadtsenat oder eines seiner Mitglieder richten will, sind dem Vorsitzenden in der Sitzung des Gemeinderates schriftlich zu überreichen.
(2) Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder über Beschluss des Gemeinderates auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung statt.
(3) Der Befragte ist verpflichtet, innerhalb zweier Monate mündlich in einer Sitzung des Gemeinderates zu antworten oder schriftlich Antwort zu erteilen oder die Nichtbeantwortung schriftlich zu begründen.
§ 44 Ordnungsbestimmungen
(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Gemeinderates, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, lässt über die Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung sowie das Ergebnis von Wahlen fest. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
(2) Der Vorsitzende hat Redner, welche vom Gegenstand der Verhandlungen abschweifen, zur Sache, und Redner, welche durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist der wiederholte Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen.
§ 45 Niederschrift
(1) Über die Verhandlungen des Gemeinderates ist durch einen vom Vorsitzenden bestellten Schriftführer eine Niederschrift zu führen.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und der abwesenden Mitglieder des Gemeinderates sowie die allfälligen Entschuldigungsgründe, die Namen der an der Sitzung teilnehmenden Ersatzmänner, die wesentlichen Ergebnisse der Beratung, insbesondere die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung.
(3) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine zum Gegenstand vor der Abstimmung geäußerte abweichende Meinung in die Niederschrift aufzunehmen. In diesem Fall hat das Gemeinde-ratsmitglied den Wortlaut der gewünschten Protokollierung vorzugeben.
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei weiteren durch den Gemeinderat jeweils zu bestellenden anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(5) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, Richtigstellungen der Niederschrift spätestens in der ihrer Fertigstellung folgenden Sitzung des Gemeinderates zu verlangen. Der Vorsitzende ist berechtigt, die beantragte Äußerung im Einvernehmen mit den zwei Mitgliedern des Gemeinderates, welche die Niederschrift unterfertigt haben, vorzunehmen. Wird die verlangte Änderung verweigert, so hat der Gemeinderat zu entscheiden.
(6) Die endgültige Niederschrift über öffentliche Sitzungen des Gemeinderates ist im Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen; im Internet sind jedenfalls die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung bereitzustellen. Jede Person hat das Recht, Abschriften der Niederschrift, gegen Kostenersatz auch Kopien, herzustellen. Zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.
§ 46 Geschäftsordnung
(1) Der Gemeinderat hat die Bestimmungen der §§ 27 bis 45, 62, 64 bis 69, 78 und 79 mit Verordnung (Geschäftsordnung) auszuführen.
(2) Durch die Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, in welcher Reihenfolge, in welchen Fällen durch Handerheben, namentlich oder durch Stimmzettel abgestimmt wird.
(3) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass von der Berichterstattung über Anträge ohne grundsätzliche Bedeutung, die in gleicher Art ständig wiederkehren und vom Stadtsenat einstimmig beschlossen werden, abgesehen werden kann, wenn auf Befragen des Vorsitzenden kein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung über den Gegenstand verlangt.
(4) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass sich der Bürgermeister in der Führung des Vorsitzes im Gemeinderat mit den Vizebürgermeistern mit deren Einvernehmen abwechseln kann.
(5) Ein Beschluss über die Geschäftsordnung bedarf der Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates.
§ 47 Fragestunde
(1) Vor Eingehen in die Tagesordnung - wenn eine Sitzung mehr als einen Tag dauert, auch bei Beginn der fortgesetzten Sitzung - ist eine Fragestunde abzuhalten.
(2) Hat eine Fragestunde 60 Minuten gedauert, so darf eine weitere Frage nicht mehr aufgerufen werden (§ 50 Abs. 1).
§ 48 Fragerecht
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, in der Fragestunde kurze mündliche Anfragen an das zuständige Mitglied des Stadtsenates (§§ 62 Abs. 2, 63 und 70 Abs. 2 und 3) zu richten.
(2) Das befragte Mitglied des Stadtsenates ist verpflichtet, die Fragen mündlich in der gleichen Sitzung, in der sie aufgerufen werden (§ 50 Abs. 1), zu beantworten oder die Gründe für die Ablehnung der Beantwortung bekanntzugeben. Hat der Gemeinderat keinen Beschluss gemäß § 34 gefasst, so hat der Bürgermeister nach der Beantwortung durch das zuständige Stadtsenatsmitglied das Recht, nach dessen Antwort seine Auffassung darzulegen.
(3) Ein Mitglied des Gemeinderates darf in jedem Monat nicht mehr als zwei Anfragen einbringen.
§ 49 Ausübung des Fragerechtes
(1) Die Anfragen dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 70 Abs. 2) zum Inhalt haben.
(2) Jede Anfrage darf - abgesehen von allfälligen näheren Hinweisen - nur eine konkrete, kurz gefasste Frage enthalten und darf nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind vom Bürgermeister an das anfragende Mitglied des Gemeinderates zurückzustellen.
(3) Beabsichtigt ein Mitglied des Gemeinderates, eine mündliche Anfrage zu stellen, so hat es dem Bürgermeister im Wege des Magistrates den Wortlaut der beabsichtigten Anfrage schriftlich in zweifacher Ausfertigung - wenn kein Beschluss nach § 34 gefasst wurde, in dreifacher Ausfertigung - zu überreichen. Hat ein Mitglied des Gemeinderates in einem Monat bereits zwei Anfragen eingebracht, so hat der Bürgermeister weitere eingebrachte Anfragen an das anfragende Mitglied des Gemeinderates zurückzustellen.
(4) Die Anfragen sind im Magistrat nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in ein eigenes Verzeichnis einzutragen.
(5) Der Bürgermeister ist verpflichtet, die schriftliche Anfrage sofort dem zu befragenden Mitglied des Stadtsenates zuzustellen. Erhält der Bürgermeister oder das sonstige zu befragende Mitglied des Stadtsenates die Anfrage nicht mindestens eine Woche vor Beginn der Fragestunde, in der die Frage aufgerufen werden soll, persönlich zugestellt, so darf die Anfrage in der Fragestunde vom Bürgermeister nicht aufgerufen werden.
§ 50 Verlauf der Fragestunde
(1) Der Bürgermeister hat die Anfragen entsprechend ihrer Reihung (§ 49 Abs. 4) aufzurufen.
(2) Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der Fragesteller anwesend ist. Sie sind nach dem Aufruf der Frage zu verlesen.
(3) Nach der mündlichen Beantwortung der Anfrage ist vorerst - gereiht nach der Stärke der Gemeinderatsparteien (§ 23 Abs. 3) - je ein Vertreter jener Gemeinderatsparteien, denen das anfragende Mitglied des Gemeinderates nicht angehört, berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen; anschließend hat der Fragesteller das Recht, ebenfalls noch eine Zusatzfrage zu stellen. Jede Zusatzfrage darf nur eine konkrete, kurz gefasste, nicht unterteilte Frage enthalten; Zusatzfragen müssen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
(4) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, weil die Zeit nicht ausreicht oder weil das zu befragende Mitglied des Stadtsenates nicht anwesend ist, sind - sofern nicht ein Verlangen nach Abs. 5 gestellt wird - in der folgenden Fragestunde entsprechend ihrer Reihung aufzurufen.
(5) Mündliche Anfragen, die nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen in einer Fragestunde beantwortet werden können, weil innerhalb dieser Zeit keine Gemeinderatssitzung stattfindet oder weil die Frage nicht zum Aufruf gelangt, sind auf Verlangen des anfragenden Mitgliedes des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens vom Befragten schriftlich zu beantworten. Besteht kein Beschluss des Gemeinderates gemäß § 34, hat der Befragte den Bürgermeister von der beabsichtigten Antwort in Kenntnis zu setzen. § 48 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht zum Aufruf gelangen können, weil das anfragende Mitglied des Gemeinderates nicht anwesend ist (Abs. 2), sind innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem die Fragestunde stattgefunden hat, vom Befragten schriftlich zu beantworten. § 48 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(7) Die schriftliche Antwort und die schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung sind dem Bürgermeister zu überreichen. Dieser hat sie dem Fragesteller mit einem allfälligen Zusatz (§ 48 Abs. 2) zu übermitteln.