Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998, Fassung vom 19.03.2024

§ 0

Langtitel

Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998
StF: LGBl Nr 69/1998 (WV)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2001,

Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2001,

Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2002,

Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2004,

Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2011,

Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2015,

Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2017,

Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr 104 aus 2022,

Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2023,

Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2023,

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 

1 Rechtliche Stellung der Stadt

Paragraph 

2 Stadtgebiet

Paragraph 

3 (entfällt)

Paragraph 

4 (entfällt)

Paragraph 

5 (entfällt)

Paragraph 

6 Gemeindemitglieder, Gemeindebürger

Paragraph 

7 Stadtwappen und Stadtsiegel

Paragraph 

8 Stadtfarben, Stadtfahne

Paragraph 

9 Sprachliche Gleichbehandlung

§

9a Verweisungen

2. Abschnitt - Wirkungsbereich der Stadt

Paragraph 

10 Allgemeines

Paragraph 

11 Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 

12 Übertragener Wirkungsbereich

3. Abschnitt - Verordnungen der Stadt

Paragraph 

13 Ortspolizeiliche Verordnungen

Paragraph 

14 Ausschreibung von Abgaben

Paragraph 

15 Durchführungsverordnungen

Paragraph 

16 Kundmachung und Inkrafttreten der Verordnungen

4. Abschnitt - Ehrungen durch die Stadt

Paragraph 

17 Ehrenbürger und sonstige Ehrungen

Paragraph 

18 Verleihung des Rechtes zur Führung des Stadtwappens

5. Abschnitt - Wahl und Konstituierung von Organen der Stadt

Paragraph 

19 Zusammensetzung und Wahl

Paragraph 

20 Amtsperiode des Gemeinderates

Paragraph 

21 Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates

Paragraph 

22 Wahl des Bürgermeisters

Paragraph 

23 Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat

Paragraph 

24 Angelobung des Bürgermeisters, Amtsperiode des Stadtsenates

Paragraph 

25 Zusammensetzung des Stadtsenates, Wahl der Vizebürgermeister und der Stadträte

Paragraph 

25a (entfällt)

Paragraph 

26 Bildung und Wahl der Ausschüsse

6. Abschnitt - Stellung der Mitglieder des Gemeinderates

Paragraph 

27 Pflichten

Paragraph 

28 Rechte der Mitglieder des Gemeinderates

Paragraph 

29 Bildung von Klubs

Paragraph 

30 Bezüge, Reisekosten

Paragraph 

31 Beginn und Enden des Mandates

Paragraph 

32 Mandatsverlust

Paragraph 

33 Ersatzmitglieder

Paragraph 

34 (entfällt)

7. Abschnitt - Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeinderates

Paragraph 

35 Aufgaben

Paragraph 

36 Sitzungen des Gemeinderates

Paragraph 

37 Öffentlichkeit

Paragraph 

38 Beschlußfähigkeit

Paragraph 

39 Beschlußfassung

Paragraph 

40 Befangenheit

Paragraph 

41 Anträge

Paragraph 

41a Fristsetzung zur Berichterstattung

Paragraph 

42 Dringlichkeitsanträge

Paragraph 

43 Anfragen

Paragraph 

44 Ordnungsbestimmungen

Paragraph 

45 Niederschrift

Paragraph 

46 Geschäftsordnung

Paragraph 

47 Fragestunde

Paragraph 

48 Fragerecht

Paragraph 

49 Ausübung des Fragerechtes

Paragraph 

50 Verlauf der Fragestunde

8. Abschnitt - Volksentscheid

Paragraph 

51 Anordnung

Paragraph 

52 Durchführung

Paragraph 

53 Stimmzettel

Paragraph 

54 Wirkung

9. Abschnitt - Gemeindevolksbegehren

Paragraph 

55 Einbringung

Paragraph 

56 Wirkung

10. Abschnitt - Gemeindevolksbefragung

Paragraph 

57 Anordnung

Paragraph 

58 Durchführung

Paragraph 

59 Ergebnis, Kundmachung

11. Abschnitt - Bürgerversammlung

Paragraph 

60 Allgemeines

Paragraph 

61 Kundmachung

11a. Abschnitt - Petitionsrecht

Paragraph 

61a Petitionsrecht

12. Abschnitt - Aufgaben und Geschäftsführung des Stadtsenates

Paragraph 

62 Aufgaben

Paragraph 

63 Geschäftsverteilung

Paragraph 

64 Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat

Paragraph 

65 Sitzungen des Stadtsenates

Paragraph 

66 Vertretung für die Sitzungen des Stadtsenates

Paragraph 

67 Enden des Amtes eines Mitgliedes des Stadtsenates

Paragraph 

68 Absetzung des Bürgermeisters

Paragraph 

69 Abberufung von Mitgliedern des Stadtsenates

Paragraph 

69a Amtsverlust wegen wiederholter Gesetzesverletzungen

Paragraph 

69b Verfahren in Unvereinbarkeitsangelegenheiten

13. Abschnitt - Aufgaben des Bürgermeisters

Paragraph 

70 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

Paragraph 

71 Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Stadtsenates

Paragraph 

72 Hemmung der Durchführung von Beschlüssen

Paragraph 

73 Schriftform, Fertigung von Urkunden

Paragraph 

74 Dringende Verfügungen

Paragraph 

75 Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich, Amtsverlust

Paragraph 

76 Vertretung des Bürgermeisters

Paragraph 

77 Ortsvertreter

14. Abschnitt - Aufgaben und Geschäftsführung der Ausschüsse

Paragraph 

78 Aufgaben

Paragraph 

79 Geschäftsführung der Ausschüsse

15. Abschnitt - Besorgung der Geschäfte der Stadt

Paragraph 

80 Der Magistrat

Paragraph 

81 Leitung des Magistrates

Paragraph 

82 Geschäftseinteilung des Magistrates

Paragraph 

83 Geschäftsordnung des Magistrates

§

83a Verwaltungsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

Paragraph 

84 Amtstafel

§

84a Elektronisch geführtes Amtsblatt und Berichtigungen

16. Abschnitt - Haushalt der Stadt

Paragraph 

85 Voranschlag

Paragraph 

85a Mittelfristiger Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan

Paragraph 

86 Außer- und überplanmäßige Mittelverwendungen

Paragraph 

87 Voranschlagsprovisorium

Paragraph 

87a Übermittlung der Unterlagen

Paragraph 

88 Rechnungsabschluß

Paragraph 

89 Wirtschaftliche Unternehmen

Paragraph 

90 Dem Gemeinderat vorbehaltene Maßnahmen

Paragraph 

90a Haushaltsordnung, Vermögensverwaltung

Paragraph 

90b Automationsunterstützte Haushaltsführung

17. Abschnitt - Kontrolle der Gebarung

Paragraph 

91 Stadtrechnungshof

Paragraph 

92 Prüfung

Paragraph 

93 Berichte

18. Abschnitt - Instanzenzug

Paragraph 

94 Entscheidung über Berufungen

Paragraph 

95 (entfällt)

19. Abschnitt - Aufsicht des Landes

Paragraph 

96 Allgemeines

Paragraph 

97 Auskunftsrecht der Landesregierung

Paragraph 

97a Feststellungsbescheid

Paragraph 

98 Aufhebung von Verordnungen

Paragraph 

99 Aufhebung sonstiger Verwaltungsakte, Nichtigerklärung

Paragraph 

100 Überprüfung der Gebarung

Paragraph 

101 Auflösung des Gemeinderates

§

101a Genehmigungsvorbehalt

§

101b Aufsichtsbeschwerde

Paragraph 

102 Empfehlungen und Berichte der Volksanwaltschaft

Paragraph 

103 Parteistellung und Rechtsschutz der Stadt

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Rechtliche Stellung der Stadt

  1. Absatz einsVillach ist eine Stadt mit eigenem Statut.
  2. Absatz 2Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
  3. Absatz 3Das Gebiet der Stadt ist zugleich Gemeindeverwaltungssprengel und politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
  4. Absatz 4Die Stadt ist ein selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundesgesetze und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Stadtgebiet

  1. Absatz einsDas Gebiet der Stadt umfaßt die Katastralgemeinden Villach, Federaun, Judendorf, Perau, St. Martin römisch II und Völkendorf sowie die im Paragraph 51, Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die Neuordnung der Gemeindestruktur in Kärnten angeführten Gebiete; weiters die im Paragraph 51, Absatz 2, des Gemeindestrukturverbesserungsgesetzes angeführten Gebiete. Auf Änderungen der Grenzen des Stadtgebietes ist Paragraph 8, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat hat die Verkehrsflächen und die geschlossenen Siedlungen zu benennen. Hiebei ist auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Der Gemeinderat kann das Stadtgebiet zu Verwaltungszwecken in Stadtbezirke einteilen. Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.

§ 3

Text

Paragraph 3,

(entfällt)

§ 4

Text

Paragraph 4,

(entfällt)

§ 5

Text

Paragraph 5,

(entfällt)

§ 6

Text

Paragraph 6,

Gemeindemitglieder, Gemeindebürger

Gemeindemitglieder sind jene Personen, die im Stadtgebiet ihren Hauptwohnsitz haben. Gemeindebürger sind die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 Wahlberechtigten.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Stadtwappen und Stadtsiegel

  1. Absatz einsDas Stadtwappen zeigt im Dreieckschild im gelben Feld einen nach rechts gerichteten schwarzen Adlerfang; der oben abgerundete Schenkel ist nach links gefiedert und die kräftigen Krallen sitzen auf einem aus der Schildspitze aufragenden schwarzen Felsen auf.
  2. Absatz 2Das Stadtsiegel enthält das Stadtwappen mit der Umschrift “Stadt Villach”; es ist einfärbig.
  3. Absatz 3Das Recht zur Führung des Stadtwappens haben die Verwaltungsstellen der Stadt und diejenigen, denen es verliehen worden ist.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Stadtfarben, Stadtfahne

  1. Absatz einsDie Stadtfarben sind gelb-schwarz.
  2. Absatz 2Die Stadtfahne zeigt die Stadtfarben mit eingearbeitetem Stadtwappen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Sprachliche Gleichbehandlung

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 9a

Text

Paragraph 9 a,

Verweisungen

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 119/2022;
    2. Ziffer 2
      Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz – Unv-Transparenz-G, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 70/2021;
    3. Ziffer 3
      Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,.
  3. Absatz 3Eine Verweisung auf die VRV 2015 in Paragraph 86, Absatz eins und 2 ist als Verweisung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2023,, zu verstehen.

§ 10

Text

2. Abschnitt
Wirkungsbereich der Stadt

Paragraph 10,

Allgemeines

Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Eigener Wirkungsbereich

  1. Absatz einsDer eigene Wirkungsbereich der Stadt umfaßt neben den Angelegenheiten des Paragraph eins, Absatz 4, alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt Villach als Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
  2. Absatz 2Der Stadt sind zur Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
    1. Ziffer eins
      Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;
    2. Ziffer 2
      Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
    3. Ziffer 3
      Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
    4. Ziffer 4
      örtliche Sicherheitspolizei (Artikel 15, Absatz 2, B-VG);
    5. Ziffer 5
      örtliche Veranstaltungspolizei;
    6. Ziffer 6
      Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde; örtliche Straßenpolizei;
    7. Ziffer 7
      Flurschutzpolizei;
    8. Ziffer 8
      örtliche Marktpolizei;
    9. Ziffer 9
      örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
    10. Ziffer 10
      Sittlichkeitspolizei;
    11. Ziffer 11
      örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei;
    12. Ziffer 12
      örtliche Raumplanung;
    13. Ziffer 13
      außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;
    14. Ziffer 14
      freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
  3. Absatz 3Jedenfalls fallen jene Angelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich, die durch ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden bezeichnet sind.
  4. Absatz 4Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen.
  5. Absatz 5Auf Antrag des Gemeinderates kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit sie zum Bereich der Landesvollziehung gehören, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung darf sich nicht auf das Recht zur Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen erstrecken.
  6. Absatz 6Für einen Antrag im Sinne des Absatz 5, ist auch hinsichtlich der Bundesvollziehung der Gemeinderat zuständig.
  7. Absatz 7Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Nicht in den eigenen Wirkungsbereich fallen diejenigen Aufgaben, die ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichnet sind, und die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde (Paragraph 16,) in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Übertragener Wirkungsbereich

Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, welche die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag des Landes nach den Weisungen der zuständigen Behörden zu besorgen hat. Hiezu gehören auch jene Angelegenheiten, die von der Stadt auf dem Gebiete der Bezirksverwaltung zu besorgen sind.

§ 13

Text

3. Abschnitt
Verordnungen der Stadt

Paragraph 13,

Ortspolizeiliche Verordnungen

  1. Absatz einsIn den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
  2. Absatz 2Ortspolizeiliche Verordnungen hat der Bürgermeister zu erlassen, wenn sie der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum dienen. Sonstige ortspolizeiliche Verordnungen hat der Gemeinderat zu erlassen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Ausschreibung von Abgaben

  1. Absatz einsDie Stadt kann durch Verordnung jene Abgaben ausschreiben, zu deren Ausschreibung sie durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ermächtigt ist.
  2. Absatz 2Wenn durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Ausschreibung von Abgaben dem Gemeinderat.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Durchführungsverordnungen

  1. Absatz einsDurchführungsverordnungen im eigenen Wirkungsbereich hat der Gemeinderat zu erlassen, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen.
  2. Absatz 2Durchführungsverordnungen im übertragenen Wirkungsbereich hat der Bürgermeister zu erlassen.
  3. Absatz 3Durchführungsverordnungen, die sich ausschließlich an Verwaltungsstellen der Stadt richten (Dienstanweisungen), hat der Bürgermeister zu erlassen.
  4. Absatz 4Die Stadt hat Sammlungen der geltenden Verordnungen, und zwar getrennt nach den im eigenen Wirkungsbereich (Paragraph 11,) und nach den im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 12,) erlassenen Verordnungen, anzulegen. Die Sammlungen sind im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Sammlungen sind von der Stadt auch im Internet bereitzustellen.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Kundmachung und Inkrafttreten der Verordnungen

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat die Verordnungen der Stadt, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt (Paragraph 84 a,) unter der Internetadresse der Stadt kundzumachen.
  2. Absatz 2Die Stadt hat die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren.
  3. Absatz 3Verordnungen der Stadt im eigenen Wirkungsbereich aus dem Bereich der Landesvollziehung, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sind erst nach der Erteilung dieser Genehmigung kundzumachen. Auf die Erteilung der Genehmigung ist in der Verordnung hinzuweisen.
  4. Absatz 4Verordnungen gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Stadtgebiet.
  5. Absatz 5Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer des elektronisch geführten Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.
  6. Absatz 6Verordnungen, deren Umfang oder Art die Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt nicht zulässt, sind im Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und auf diese Weise kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht hat für die Dauer der Geltung der kundgemachten Verordnung zu erfolgen. Derart kundgemachte Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft. Der Tag der Kundmachung ist auf der Verordnung zu vermerken. Im Fall der Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht hat jede Person das Recht, beim Magistrat gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.
  7. Absatz 7Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachenden Verordnungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, dass die Verordnung allgemein zugänglich ist und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden kann. Die so kundgemachten Verordnungen sind sobald wie möglich im elektronisch geführten Amtsblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe der Verordnung im elektronisch geführten Amtsblatt hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung gemäß dem ersten Satz, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung zu enthalten.
  8. Absatz 8Der Bürgermeister darf die Verordnungen der Stadt neben ihrer Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt auch in sonstiger zweckmäßiger und ortsüblicher Weise ohne verbindliche Wirkung veröffentlichen.

§ 17

Text

4. Abschnitt
Ehrungen durch die Stadt

Paragraph 17,

Ehrenbürger und sonstige Ehrungen

  1. Absatz einsPersonen, die sich um die Stadt Villach, das Land Kärnten oder den Bund besonders verdient gemacht haben, können vom Gemeinderat durch Ehrungen ausgezeichnet werden. Sie können insbesondere zu Ehrenbürgern der Stadt ernannt werden.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat kann die Ehrung wiederrufen, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist.
  3. Absatz 3Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Geehrte gemäß Paragraph 18, der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Verleihung des Rechtes zur Führung des Stadtwappens

  1. Absatz einsDer Gemeinderat kann natürlichen Personen, eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen das Recht verleihen, das Stadtwappen zu führen, wenn dies im Interesse der Stadt liegt.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat kann die Verleihung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden widerrufen, wenn sich der Berechtigte seines Rechtes für unwürdig erweist. Die Verleihung gilt als widerrufen, wenn der Berechtigte gemäß Paragraph 18, der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.
  3. Absatz 3Wer das Stadtwappen unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

§ 19

Text

5. Abschnitt
Wahl und Konstituierung von Organen der Stadt

Paragraph 19,

Zusammensetzung und Wahl des Gemeinderates

  1. Absatz einsDer Gemeinderat besteht aus 45 Mitgliedern.
  2. Absatz 2Die Wahl des Gemeinderates erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.
  3. Absatz 3Der Wahlabschnitt beträgt sechs Jahre, gerechnet vom letzten Wahltag der allgemeinen Gemeinderatswahlen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auszuschreiben:
    1. Ziffer eins
      allgemeine Gemeinderatswahlen vor Ablauf des Wahlabschnittes;
    2. Ziffer 2
      gesonderte Gemeinderatswahlen
      1. Litera a
        wenn für eine ausgeschriebene Wahl kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde oder alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten;
      2. Litera b
        nach Auflösung des Gemeinderates.
  5. Absatz 5Endet der Wahlabschnitt innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Gemeinderates, so hat die Ausschreibung gesonderter Gemeinderatswahlen zu unterbleiben. Dies gilt nicht für die Auflösung des Gemeinderates gemäß Paragraph 20, Absatz 3,
  6. Absatz 6Die der gesonderten Wahlausschreibung folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Amtsperiode des Gemeinderates

  1. Absatz einsDie Amtsperiode des Gemeinderates dauert vom Tag seines ersten Zusammentrittes an bis zu dem Tag, an dem der neugewählte Gemeinderat zusammentritt. Dies gilt auch für die Fälle der Auflösung nach Absatz 2, oder 3.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat ist berechtigt, vor Ablauf des Wahlabschnittes seine Auflösung zu beschließen. Für einen solchen Beschluß sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
  3. Absatz 2 aIm Fall des Paragraph 101, endet die Amtsperiode des Gemeinderates mit seiner Auflösung.
  4. Absatz 3Der Gemeinderat gilt als aufgelöst, wenn seine Wahl für nichtig erklärt oder wenn das ganze Wahlverfahren oder Teile des Wahlverfahrens aufgehoben werden.
  5. Absatz 4(entfällt)
  6. Absatz 5(entfällt)

§ 21

Text

Paragraph 21,

Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates

  1. Absatz einsDer neugewählte Gemeinderat ist binnen vier Wochen nach der Wahl vom bisherigen Bürgermeister einzuberufen. Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Gemeinderat innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann. Von der Einberufung ist bis zu einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Landeswahlbehörde abzusehen, wenn ein Einspruch gegen die Wahl bei der Gemeindewahlbehörde eingebracht worden ist. Von der Einberufung ist auch abzusehen, wenn die Wahl des Gemeinderates für nichtig erklärt wird.
  2. Absatz 2Im neugewählten Gemeinderat hat der nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 neugewählte Bürgermeister (Paragraph 22, Absatz eins,) - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen. Ist der neugewählte Bürgermeister verhindert oder erfolgt eine Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat, so hat bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des neugewählten Gemeinderates haben vor dem Gemeinderat durch die Worte “Ich gelobe” folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe, der Verfassung, der Republik Österreich und dem Land Kärnten Treue zu halten, die Gesetze zu beachten, für die Selbstverwaltung einzutreten, meine Amtspflicht unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verschwiegenheit zu wahren und das Wohl der Stadt Villach nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”
  4. Absatz 3 aNach der Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates (Absatz 3,) hat die Angelobung des neugewählten Bürgermeisters zu erfolgen. Wird der Bürgermeister durch den Gemeinderat gewählt, hat nach der Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates die Wahl des Bürgermeisters zu erfolgen.
  5. Absatz 4Später eintretende Mitglieder des Gemeinderates haben das Gelöbnis bei der ersten Sitzung des Gemeinderates, an der sie teilnehmen, zu leisten.
  6. Absatz 5Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder Zusätzen gilt als verweigert. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
  7. Absatz 6Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates darf vor der Ablegung des Gelöbnisses abgesehen von einer Vorsitzführung nach Absatz 2, keine sonstigen Handlungen als Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates setzen.
  8. Absatz 7Die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei von der Gemeindewahlbehörde als gewählt erklärten Mitglieder des Gemeinderates bilden eine Gemeinderatspartei (Fraktion) im Sinne dieses Gesetzes. Eine Gemeinderatspartei kann auch aus einem Mitglied des Gemeinderates bestehen. Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinderatspartei leitet sich von der Kandidatur auf demselben Wahlvorschlag ab und ist von späteren Willenserklärungen unabhängig.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Wahl des Bürgermeisters

  1. Absatz einsDie Wahl des Bürgermeisters erfolgt nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.
  2. Absatz eins aWurde kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist eine Wahl nach Paragraph 23, durchzuführen.
  3. Absatz 2Endet das Amt des Bürgermeisters vor Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durchzuführen.
  4. Absatz 3Endet das Amt des Bürgermeisters nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach Paragraph 23, durchzuführen.
  5. Absatz 4Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates hat nach Maßgabe der Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auch die Neuwahl des Bürgermeisters zu erfolgen.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat

  1. Absatz einsIm Fall des Paragraph 22, Absatz 3, hat der Gemeinderat für seine verbleibende Amtsperiode (Paragraph 20, Absatz eins,) innerhalb von vier Wochen nach dem Enden des Amtes des Bürgermeisters die Nachwahlen durchzuführen.
  2. Absatz eins aIm Fall des Paragraph 22, Absatz eins a, ist die Wahl in der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates vorzunehmen. Wurde für eine Nachwahl gemäß Paragraph 22, Absatz 2, kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorzunehmen.
  3. Absatz 2Der Vorsitzende hat zur Prüfung des Wahlergebnisses zwei Mitglieder des Gemeinderates als Wahlzeugen zu bestellen.
  4. Absatz 3Der Bürgermeister ist vom Gemeinderat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Wählbar ist, wer einer Gemeinderatspartei angehört, der nach dem Verhältniswahlrecht (Paragraph 80, Absatz 3, der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, und von dieser Gemeinderatspartei vorgeschlagen wird. Als Bürgermeister sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar.
  5. Absatz 4Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Erhält niemand die einfache Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Erhält auch bei diesem niemand die einfache Mehrheit, so ist ein dritter Wahlgang vorzunehmen. Im dritten Wahlgang ist jener Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Kommt zufolge Stimmengleichheit mehr als eine Person in Betracht, so ist von den Bewerbern derjenige zum Bürgermeister gewählt, der der Gemeinderatspartei angehört, die bei der Gemeinderatswahl mehr Stimmen auf sich vereinigt hat. Ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los.
  6. Absatz 5Leere Stimmzettel und Stimmzettel, die auf eine nicht wählbare Person lauten, sind ungültig und gelten nicht als abgegebene Stimmen.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Angelobung des Bürgermeisters, Amtsperiode des Stadtsenates

  1. Absatz einsDer neugewählte Bürgermeister hat vor dem Gemeinderat in die Hand des Landeshauptmannes das Gelöbnis auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung für das Land Kärnten abzulegen.
  2. Absatz 2Mit der Angelobung des Bürgermeisters (Absatz eins,) bzw. der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates (Paragraph 25, Absatz 6,) beginnt das Amt. Die Amtsperiode des neugewählten Stadtsenates beginnt, sobald zwei Drittel der gewählten Mitglieder angelobt sind.
  3. Absatz 3Die Amtsperiode des Stadtsenates endet mit der Amtsperiode des Gemeinderates (Paragraph 20,).

§ 25

Text

Paragraph 25,

Zusammensetzung des Stadtsenates, Wahl der Vizebürgermeister
und der Stadträte

  1. Absatz einsDer Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister, dem Ersten und dem Zweiten Vizebürgermeister und vier Stadträten. Gehört ein von den Gemeindebürgern gewählter Bürgermeister keiner Gemeinderatspartei an, der Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, so erhöht sich die Zahl der Stadträte um 1.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister hat nach der Übernahme des Vorsitzes die nach dem Verhältniswahlrecht (Paragraph 80, Absatz 3, der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) auf die Gemeinderatsparteien entfallende Anzahl der Mitglieder des Stadtsenates festzustellen. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, der Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, so ist er auf das letzte seiner Gemeinderatspartei zufallende Mandat anzurechnen. Hierauf sind aus der Mitte des Gemeinderates die Vizebürgermeister und die Stadträte zu wählen. In gleicher Weise und im gleichen Wahlgang ist für jedes Mitglied des Stadtsenates ausschließlich des Bürgermeisters ein Ersatzmitglied zu wählen. Als Vizebürgermeister, Stadtrat und deren Ersatzmitglieder sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar.
  3. Absatz 3Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die beim Vorsitzenden schriftlich einzubringen sind. Die Wahlvorschläge einer Gemeinderatspartei müssen so viele Namen von Wahlwerbern und Ersatzmitgliedern in der durch Absatz 2, bestimmten Reihenfolge enthalten, wie dieser Gemeinderatspartei nach der Feststellung des Bürgermeisters zukommen; sie müssen von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates dieser Gemeinderatspartei unterschrieben sein. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag sind im Rahmen der Gemeinderatssitzung zu leisten.
  4. Absatz 4Haben zwei oder mehr Gemeinderatsparteien gleichen Anspruch auf Vertretung durch einen Vizebürgermeister oder einen Stadtrat, so gibt die größere Zahl der bei der Wahl des Gemeinderates abgegebenen gültigen Stimmen den Ausschlag, ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los.
  5. Absatz 5Der Bürgermeister hat die gültig vorgeschlagenen Personen in der Reihenfolge, die sich aus Absatz 2 und 4 ergibt, als Ersten und Zweiten Vizebürgermeister sowie als Stadträte für gewählt zu erklären. Er hat das Wahlergebnis kundzumachen und der Landesregierung mitzuteilen.
  6. Absatz 6Die beiden Vizebürgermeister und die Stadträte haben vor dem Gemeinderat in die Hand des Landeshauptmannes das gleiche Gelöbnis wie der Bürgermeister abzulegen.
  7. Absatz 7Macht eine Gemeinderatspartei von ihrem Anspruch, nach Maßgabe ihrer Stärke im Stadtsenat vertreten zu sein, dadurch nicht Gebrauch, daß sie für die Wahl des Vizebürgermeisters, eines sonstigen Mitgliedes des Stadtsenates oder eines Ersatzmitgliedes spätestens in der auf die Wahl des Bürgermeisters folgenden Sitzung des Gemeinderates - bei Nachwahlen spätestens in der gemäß Absatz 8, stattfindenden Sitzung des Gemeinderates und im Fall einer Nichtannahme einer Wahl in der auf die Nichtannahme folgenden Sitzung des Gemeinderates - keinen oder keinen gültigen Wahlvorschlag erstattet, so hat der Gemeinderat diese Funktion in einem getrennten Wahlgang durch Wahl aus der Mitte aller Mitglieder des Gemeinderates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu besetzen: für die Durchführung dieser Wahl gilt Paragraph 23, Absatz 3 bis 5 sinngemäß. Ist ein Anspruch einer Gemeinderatspartei auf Vertretung im Stadtsenat durch Los (Paragraph 25, Absatz 4,) entstanden, sind die Bestimmungen des ersten Satzes nur dann anzuwenden, wenn die in der Losentscheidung unterlegene Gemeinderatspartei von ihrem Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat im Sinne des ersten Satzes nicht Gebrauch macht.
  8. Absatz 8Endet das Amt eines Vizebürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Stadtsenates, so sind binnen zwei Wochen Nachwahlen vorzunehmen. Endet das Amt eines Ersatzmitgliedes, so ist die Nachwahl in der nächsten Gemeinderatssitzung vorzunehmen.

§ 25a

Text

Paragraph 25 a,

(entfällt)

§ 26

Text

Paragraph 26,

Bildung und Wahl der Ausschüsse

  1. Absatz einsDer Gemeinderat hat für die einzelnen Angelegenheiten oder für besondere Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches die erforderlichen Ausschüsse, ihren Wirkungskreis und die Anzahl ihrer Mitglieder festzusetzen. Ein Ausschuß muß mindestens drei und darf nicht mehr als neun Mitglieder haben. Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Ausschuss für die Kontrolle der Gebarung (Kontrollausschuss) zu bilden.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Ausschüsse sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Die Ausschüsse sind derart zusammenzusetzen, daß die Anzahl der einzelnen Mitglieder aller Ausschüsse zusammengerechnet, dem Verhältnis der Stärke der Gemeinderatsparteien entspricht. Im Kontrollausschuss muss jede Gemeinderatspartei mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.
  3. Absatz 2 aDie Bildung und Wahl von Ausschüssen darf, falls erforderlich, jederzeit erfolgen.
  4. Absatz 3Der Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates sowie deren Ersatzmitglieder und die Mitglieder des Gemeinderates, die auch Bedienstete der Stadt sind, dürfen nicht Mitglieder des Kontrollausschusses sein.
  5. Absatz 4Die Ausschüsse werden für die Amtsperiode des Gemeinderates gebildet, wenn sich nicht aus der gestellten Aufgabe eine kürzere Funktion ergibt.
  6. Absatz 5Der Gemeinderat kann einen Ausschuß vorzeitig auflösen. Für einen solchen Beschluß sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
  7. Absatz 6Das Amt eines Mitgliedes des Ausschusses endet durch Verlust der Mitgliedschaft zum Gemeinderat, durch Verzicht, durch Abberufung oder durch Tod. Für den Verzicht gilt Paragraph 67, Absatz eins, sinngemäß. Für die Abberufung gilt Paragraph 69, sinngemäß.
  8. Absatz 6 aIm Fall des Endens des Amtes eines Mitgliedes eines Ausschusses oder im Fall nachträglicher Beschlüsse des Gemeinderates über die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses sind innerhalb von acht Wochen Nachwahlen vorzunehmen.
  9. Absatz 7Der Gemeinderat kann in die Ausschüsse dem Gemeinderat nicht angehörende sachverständige Personen mit beratender Stimme berufen.
  10. Absatz 8Die Ausschüsse haben den Obmann und seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen; dabei ist das Stärkeverhältnis (Paragraph 80, Absatz 3, der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) der Parteien im Hinblick auf die Gesamtzahl der Obmänner zu berücksichtigen. Der Obmann des Kontrollausschusses darf nicht derselben Gemeinderatspartei angehören wie der Bürgermeister.
  11. Absatz 9Mit der Beendigung der Amtsperiode des Gemeinderates hören die Ausschüsse zu bestehen auf.

§ 27

Text

6. Abschnitt
Stellung der Mitglieder des Gemeinderates

Paragraph 27,

Pflichten

  1. Absatz einsDie allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluß teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung hinsichtlich der Sitzungen des Gemeinderates nachzukommen, so hat es dies - ausgenommen bei unvorhersehbaren Ereignissen - dem Magistrat unter Angabe des Grundes so rechtzeitig bekanntzugeben, daß die Einberufung des Ersatzmitgliedes noch möglich ist.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das seine besonderen Pflichten (Absatz 2,) verletzt, schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Mandatsverlustes zum Erscheinen bei der nächsten Sitzung aufzufordern.
  4. Absatz 4Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, die im Interesse der Stadt oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien Geheimhaltung erfordern; sie erstreckt sich insbesondere auf Verhandlungsgegenstände, die in nichtöffentlichen Gemeinderatssitzungen oder in Ausschußsitzungen behandelt wurden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Ende des Mandates weiter.
  5. Absatz 5Der Bürgermeister kann von der Verschwiegenheitspflicht für Zeugenaussagen vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entbinden.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Rechte der Mitglieder des Gemeinderates

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, im Gemeinderat und in den Ausschüssen, deren Mitglieder sie sind, an der Abstimmung teilzunehmen, Anträge zu stellen sowie zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und zur Geschäftsbehandlung das Wort zu ergreifen. Sie haben – ausgenommen die Mitglieder des Stadtsenates im Kontrollausschuss – ferner das Recht, an Sitzungen von Ausschüssen, deren Mitglieder sie nicht sind, als Zuhörer teilzunehmen.
  2. Absatz eins aDie Mitglieder des Gemeinderates haben nach Bekanntgabe der Tagesordnung einer Sitzung des Gemeinderates oder eines Ausschusses, dessen Mitglied sie sind, während der Amtsstunden bis zur Sitzung das Recht der Einsicht in die zur Behandlung stehenden Akten und Aktenteile von Verhandlungsgegenständen. Das Recht der Akteneinsicht besteht nicht hinsichtlich der Verhandlungsgegenstände, die Befangenheit nach Paragraph 40, Absatz eins, begründen.
  3. Absatz 2Das Recht auf Akteneinsicht (Absatz eins,) umfaßt auch das Recht, im Gemeindeamt nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auf eigene Kosten Kopien anfertigen zu lassen oder an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen; Kopien dürfen nicht angefertigt werden, wenn das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Datenschutz entgegensteht oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter in Betracht kommen.
  4. Absatz 3In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt sind die Mitglieder des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die Stadträte zu richten.
  5. Absatz 4Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Bildung von Klubs

  1. Absatz einsAuf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählte Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Für den Zusammenschluss zu einem Klub und dessen Bestand sind mindestens drei Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Die einer Gemeinderatspartei (Paragraph 21, Absatz 7,) zukommenden Rechte stehen einem Klub jedoch nur dann zu, wenn er sich aus denselben Personen zusammensetzt.
  2. Absatz 2Jeder Klub hat aus seiner Mitte einen Obmann und einen Stellvertreter zu wählen; er hat seinen Bestand dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat den Namen des Obmannes, des Stellvertreters und die Namen der weiteren Mitglieder zu enthalten.
  3. Absatz 3Die Anzeige gilt so lange, bis eine Änderung beim Bürgermeister angemeldet wird.
  4. Absatz 4Der Bürgermeister hat zu veranlassen, daß die Anzeigen und ihre Änderungen im Gemeinderat verlesen und der Niederschrift angeschlossen werden.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Bezüge, Reisekosten

  1. Absatz einsDen Mitgliedern des Gemeinderates gebührt - soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug als Mitglied des Stadtsenates haben - ein durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzender Bezug. Der Bezug darf 10 v. H. des monatlichen Bezuges eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen. Dem Obmann eines Ausschusses gebührt der Bezug im doppelten Ausmaß, selbst dann, wenn er mehrere Obmannfunktionen ausübt.
  2. Absatz 2Wird die Funktion als Mitglied des Gemeinderates oder als Obmann eines Ausschusses nicht während des vollen Monats ausgeübt, so gebührt der Bezug nur im aliquoten Ausmaß.
  3. Absatz 3(entfällt)
  4. Absatz 4Dienstreisen der Mitglieder des Gemeinderates sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, abzugelten, soweit in Absatz 5 und 6 nicht anderes bestimmt wird.
  5. Absatz 5Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
  6. Absatz 6Die Nächtigungsgebühr ist in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.
  7. Absatz 7Absatz 4 und 6 sind nicht auf Dienstreisen anzuwenden, soweit deren Kosten unmittelbar von der Stadt getragen werden.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Beginn und Enden des Mandates

  1. Absatz einsDas Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates, bei später eintretenden Mitgliedern mit dem Tag der Teilnahme an ihrer ersten Sitzung.
  2. Absatz 2Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates endet durch Tod, Verzicht (Absatz 3,), Nichtigerklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates.
  3. Absatz 3Der Verzicht auf das Mandat ist schriftlich zu erklären und eigenhändig zu unterschreiben. Er wird mit dem Einlangen beim Magistrat wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Eine Verzichtserklärung kann nach ihrem Einlangen beim Magistrat nicht mehr widerrufen werden.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Mandatsverlust

  1. Absatz einsEin Mitglied des Gemeinderates ist seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn es
    1. Litera a
      das vorgeschriebene Gelöbnis (Paragraph 21, Absatz 3,, 4 und 5) verweigert;
    2. Litera b
      nach erfolgter Wahl nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 die Wählbarkeit verliert oder wenn nachträglich ein Grund bekannt wird, der seine Wählbarkeit gehindert hätte;
    3. Litera c
      durch zwei Monate den Eintritt in den Gemeinderat schuldhaft verzögert oder während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Monaten den Sitzungen des Gemeinderates oder der Ausschüsse, deren Mitglied es ist, ohne triftigen Grund ferngeblieben ist.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat hat in den Fällen des Absatz eins, den Antrag auf Mandatsverlust an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn er einen der Fälle des Absatz eins, für gegeben erachtet.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Ersatzmitglieder

  1. Absatz einsIst ein Mitglied des Gemeinderates an der Ausübung seines Mandates verhindert, so hat für die Dauer der Verhinderung an die Stelle des Verhinderten mit dessen Rechten und Pflichten das nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied zu treten.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 32, gelten für Ersatzmitglieder sinngemäß.
  3. Absatz 3Ersatzmitglieder sind als Mitglieder des Stadtsenates oder der Ausschüsse nicht wählbar.

§ 34

Text

Paragraph 34,

(entfällt)

§ 35

Text

7. Abschnitt
Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeinderates

Paragraph 35,

Aufgaben

  1. Absatz einsDer Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates sind dem Gemeinderat für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben verantwortlich.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat hat den grundlegenden Inhalt der durch die Stadt abzuschließenden Dienstverträge durch Dienstordnungen festzulegen; der Abschluß von Kollektivverträgen bedarf seiner Zustimmung.
  3. Absatz 3Die Vereinbarung eines Gemeindeverbandes bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.
  4. Absatz 4Stellt der Gemeinderat Verletzungen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung insbesondere anläßlich von Prüfungsberichten des Kontrollausschusses, der Landesregierung oder des Rechnungshofes fest, so hat er die ihm zur Abhilfe erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu treffen.
  5. Absatz 5Der Gemeinderat kann durch die Geschäftsordnung bestimmen, daß Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches von grundsätzlicher Bedeutung, die durch Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind, dem Gemeinderat obliegen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung oder um solche Personalangelegenheiten der Bediensteten im privatrechtlichen Dienstverhältnis handelt, die hinsichtlich der Stadtbeamten durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind.
  6. Absatz 6Der Gemeinderat kann einzelne, in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Stadtsenat übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten erscheint.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Sitzungen des Gemeinderates

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat die Sitzungen des Gemeinderates nach Bedarf einzuberufen. Der Bürgermeister ist verpflichtet, ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn wenigstens elf Mitglieder des Gemeinderates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen.
  2. Absatz 2Die Einberufung zu den Sitzungen ist den Mitgliedern des Gemeinderates unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche, in dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung gegen Nachweis zuzustellen. Ersatzzustellung im Sinne des Paragraph 16, ZustG ist zulässig. Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Ersatzmitglieder dürfen in dringenden Fällen in der Reihenfolge der Liste der Ersatzmitglieder des betreffenden Wahlvorschlages mündlich oder telefonisch einberufen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind am Tag der Einberufung auch an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.
  3. Absatz 3In den Sitzungen hat der Bürgermeister oder sein Stellvertreter den Vorsitz zu führen.
  4. Absatz 4Unter Nichtbeachtung der Bestimmungen des Absatz 3, gefaßte Beschlüsse des Gemeinderates haben keine rechtliche Wirkung; Bescheide, denen solche Beschlüsse zugrunde liegen, sind mit Nichtigkeit bedroht.
  5. Absatz 5Für einen Beschluß, daß ein Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen wird, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird oder daß die Tagesordnung umgestellt wird, sind - soweit Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 69, Absatz 3, nicht anderes bestimmen - zwei Drittel der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
  6. Absatz 5 aTagesordnungspunkte, die Personalangelegenheiten betreffen (Paragraph 37, Absatz 3,), sind nach sonstigen Tagesordnungspunkten zu reihen.
  7. Absatz 5 bSoweit vor der Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes im Gemeinderat ein Ausschuß bzw. der Stadtsenat zu befassen sind, darf dieser Verhandlungsgegenstand erst nach der Vorberatung (Paragraphen 41, Absatz 4,, 62 Absatz 3,, 78 Absatz 2,) oder der Befassung des Stadtsenates nach Paragraph 78, Absatz 5, in die Tagesordnung aufgenommen (Absatz eins,, 2 und 5) und behandelt werden. Absatz 4, gilt sinngemäß.
  8. Absatz 5 cWird in einer Sitzung des Gemeinderates der Bericht durch den Berichterstatter oder seinen Stellvertreter nicht erstattet, so hat das Ersatzmitglied die Berichterstattung wahrzunehmen.
  9. Absatz 6Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen auch andere Bedienstete der Stadt oder sonstige fachkundige Personen zur Erteilung der notwendigen Auskünfte beiziehen.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Öffentlichkeit

  1. Absatz einsDie Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, doch kann auf Antrag des Vorsitzenden oder von wenigstens sechs Mitgliedern des Gemeinderates ohne Wechselrede der Ausschluß der Öffentlichkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aus sonstigen öffentlichen Interessen mit zwei Dritteln der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden beschlossen werden. Wird der Ausschluß der Öffentlichkeit beschlossen, so hat der Vorsitzende diesen Tagesordnungspunkt zur weiteren Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung an das Ende der Tagesordnung - sind auch Personalangelegenheiten zu behandeln, vor diese Tagesordnungspunkte - zu reihen. Paragraph 36, Absatz 5, ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei der Behandlung des Voranschlages und des Wirtschaftsplanes der Unternehmungen der Stadt, des Rechnungsabschlusses sowie des Jahresabschlusses der Unternehmungen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
  3. Absatz 3Personalangelegenheiten und vertrauliche Zusatzberichte des Landesrechnungshofes sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
  4. Absatz 3 aDer Vorsitzende kann bei Festsetzung der Tagesordnung ausnahmsweise die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte – ausgenommen die in Absatz 2, genannten Angelegenheiten – in nicht öffentlicher Sitzung vorsehen, wenn dies zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz, auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder das Steuergeheimnis erforderlich erscheint. Der Gemeinderat kann jedoch auf Antrag eines seiner Mitglieder in dieser nicht öffentlichen Sitzung die Rückverweisung des Tagesordnungspunktes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen.
  5. Absatz 4Zu den öffentlichen Sitzungen hat jedermann nach Maßgabe des verfügbaren Raumes Zutritt. Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Stören sie die Beratung, so hat der Vorsitzende sie nach ergebnisloser Mahnung aus dem Zuhörerraum entfernen oder überhaupt den Zuhörerraum räumen zu lassen. Der Gemeinderat kann beschließen, dass öffentliche Sitzungen des Gemeinderates von der Stadt im Internet mit einer Bildfixierung auf die Mitglieder des Gemeinderates sowie die mit der Abfassung der Niederschrift betrauten Bediensteten übertragen werden und der Inhalt der Übertragungen zeitlich befristet oder unbefristet zum Abruf bereitgestellt wird. Eine Übertragung der mit der Abfassung der Niederschrift betrauten Bediensteten ist nur zulässig, sofern diese schriftlich zustimmen.
  6. Absatz 5Im Sitzungssaal dürfen nur solche Personen Waffen tragen, die aufgrund ihres öffentlichen Dienstes dazu verpflichtet sind.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Beschlußfähigkeit

  1. Absatz einsDer Gemeinderat ist, sofern das Stadtrecht nicht anderes bestimmt, beschlußfähig, wenn der Bürgermeister oder sein Stellvertreter und mehr als die Hälfte der sonstigen Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind.
  2. Absatz 2Ist der Gemeinderat nicht beschlußfähig, so hat der Bürgermeister eine zweite Sitzung mit den noch unerledigten Tagesordnungspunkten einzuberufen, die innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen ist. Bei dieser Sitzung ist der Gemeinderat beschlußfähig, wenn mit dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. In der Einberufung ist darauf hinzuweisen.
  3. Absatz 3Werden die Bestimmungen der Absatz eins und 2 nicht beachtet, so gilt Paragraph 36, Absatz 4, sinngemäß.
  4. Absatz 4Absatz eins und 2 gelten in gleicher Weise bei Wahlen sowie bei einem vor dem Gemeinderat abzulegenden Gelöbnis.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Beschlußfassung

  1. Absatz einsFür einen Beschluß ist, sofern das Stadtrecht nicht anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
  2. Absatz 2Stimmenthaltung und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.
  3. Absatz 3Werden die Bestimmungen des Absatz eins, nicht beachtet, so gilt Paragraph 36, Absatz 4, sinngemäß.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Befangenheit

  1. Absatz einsEin Mitglied des Gemeinderates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen
    1. Ziffer eins
      in Sachen, an denen es selbst, einer seiner Angehörigen (Absatz 2,) oder eine von ihm vertretene schutzberechtigte Person beteiligt ist;
    2. Ziffer 2
      in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist;
    3. Ziffer 3
      wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
    4. Ziffer 4
      in Berufungsverfahren, wenn es an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt hat.
  2. Absatz 2Angehörige im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, sind
    1. Ziffer eins
      der Ehegatte;
    2. Ziffer 2
      die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
    3. Ziffer 3
      die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
    4. Ziffer 4
      die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;
    5. Ziffer 5
      Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
    6. Ziffer 6
      der eingetragene Partner.
  3. Absatz 3Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Absatz 2, Ziffer 3, gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
  4. Absatz 4Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat.
  5. Absatz 5Das befangene Mitglied des Gemeinderates hat den Sitzungssaal zu verlassen. Der Gemeinderat kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Gemeinderates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Gemeinderates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen.
  6. Absatz 6Absatz eins bis 5 gelten nicht für Wahlen, für Beschlüsse des Gemeinderates gemäß Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz sowie für die Abberufung von Mitgliedern des Stadtsenates und der Ausschüsse.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Anträge

  1. Absatz einsJedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, Anträge auf Abänderung von dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorliegenden Gegenständen, Anträge zur Geschäftsbehandlung und selbständige Anträge an den Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu stellen.
  2. Absatz 2Abänderungs- und Zusatzanträge sind dem Vorsitzenden vor Erledigung des Gegenstandes schriftlich zu überreichen. Über Abänderungsanträge ist vor der Abstimmung über den Hauptantrag, über Zusatzanträge ist nach der Abstimmung über den Hauptantrag abzustimmen. Stehen die Zusatzanträge mit der beschlossenen Fassung des Hauptantrages im Widerspruch, so hat die Abstimmung über sie zu entfallen. Im Zweifel entscheidet der Gemeinderat auf Antrag eines seiner Mitglieder.
  3. Absatz 3Selbständige Anträge sind in den Sitzungen des Gemeinderates schriftlich dem Vorsitzenden zu überreichen. Selbständige Anträge, die sich nicht auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches beziehen, sind vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen.
  4. Absatz 4Die selbständigen Anträge sind vom Vorsitzenden vor dem Eingehen in die Tagesordnungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (Paragraph 37, Absatz eins und 3), zu verlesen und dem Stadtsenat oder einem Ausschuß zur Vorberatung zuzuweisen.
  5. Absatz 5Anträge zur Geschäftsbehandlung dürfen mündlich gestellt werden. Als Anträge zur Geschäftsbehandlung gelten insbesondere Anträge auf:
    1. Ziffer eins
      Vertagung;
    2. Ziffer 2
      Absetzung eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung;
    3. Ziffer 3
      Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung;
    4. Ziffer 4
      Schluss der Debatte, auf Unterbrechung der Sitzung;
    5. Ziffer 5
      Ausschluss der Öffentlichkeit;
    6. Ziffer 6
      Rückverweisung eines Tagesordnungspunktes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung;
    7. Ziffer 7
      Verlesung einer Anfrage;
    8. Ziffer 8
      namentliche Abstimmung oder Abstimmung mittels Stimmzettel;
    9. Ziffer 9
      Richtigstellung der Niederschrift.

§ 41a

Text

Paragraph 41 a,
Fristsetzung zur Berichterstattung

  1. Absatz einsDer Gemeinderat kann nach Ablauf von zwei Monaten ab der Zuweisung eines Antrages an den Ausschuss auf Vorschlag des Bürgermeisters, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Antrag des Stadtsenates dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung über den ihm zugewiesenen Antrag setzen.
  2. Absatz 2Nach Ablauf einer dem Ausschuss zur Berichterstattung gemäß Absatz eins, gesetzten Frist hat der Bürgermeister den Antrag in die Tagesordnung der dem Fristablauf nachfolgenden Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, auch wenn ein schriftlicher Ausschussbericht nicht vorliegt.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Dringlichkeitsanträge

  1. Absatz einsSoll ein selbständiger Antrag ohne Vorberatung vom Gemeinderat sofort behandelt werden, so muß er als Dringlichkeitsantrag bezeichnet und von mindestens vier Mitgliedern des Gemeinderates unterfertigt sein.
  2. Absatz 2Über die Frage Dringlichkeit ist vor Eingehen in Tagesordnungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (Paragraph 37, Absatz eins und 3), und nach Zuweisung der selbständigen Anträge zu verhandeln und abzustimmen. Zur Annahme der Dringlichkeit ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
  3. Absatz 3Wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, so ist der Antrag vom Vorsitzenden dem Stadtsenat oder einem Ausschuß zur Vorberatung zuzuweisen.
  4. Absatz 4Betrifft ein als Dringlichkeitsantrag bezeichneter Antrag die Auflösung des Gemeinderates, die Geschäftsordnung oder einen Beschluss, der außer- oder überplanmäßige Mittelverwendungen der Stadt mit sich bringen würde, so ist er ohne Abstimmung über die Frage der Dringlichkeit vom Vorsitzenden dem Stadtsenat oder einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.

§ 43

Text

Paragraph 43,

Anfragen

  1. Absatz einsAnfragen, die ein Mitglied des Gemeinderates an den Stadtsenat oder eines seiner Mitglieder richten will, sind dem Vorsitzenden in der Sitzung des Gemeinderates schriftlich zu überreichen.
  2. Absatz 2Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder über Beschluß des Gemeinderates auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung statt.
  3. Absatz 3Der Befragte ist verpflichtet, mündlich in der auf die Anfrage folgenden Sitzung des Gemeinderates oder innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu antworten oder bis zu diesen Zeitpunkten die Nichtbeantwortung zu begründen.

§ 44

Text

Paragraph 44,

Ordnungsbestimmungen

  1. Absatz einsDer Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Gemeinderates, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, läßt über die Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung sowie das Ergebnis von Wahlen fest. Er ist jederzeit, insbesondere im Fall einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende hat Redner, welche vom Gegenstand der Verhandlungen abschweifen, zur Sache, und Redner, welche durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist der wiederholte Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen.

§ 45

Text

Paragraph 45,

Niederschrift

  1. Absatz einsÜber die Verhandlungen des Gemeinderates ist durch einen vom Vorsitzenden bestellten Schriftführer eine Niederschrift zu führen.
  2. Absatz 2Die Niederschrift hat zu enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und der abwesenden Mitglieder des Gemeinderates sowie die allfälligen Entschuldigungsgründe, die Namen der an der Sitzung teilnehmenden Ersatzmitglieder, die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen, insbesondere die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die vom Gemeinderat gefaßten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung.
  3. Absatz 3Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine zum Gegenstand vor der Abstimmung geäußerte abweichende Meinung in die Niederschrift aufzunehmen. In diesem Fall hat das Gemeinderatsmitglied den Wortlaut der gewünschten Protokollierung vorzugeben.
  4. Absatz 4Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei weiteren durch den Gemeinderat jeweils zu bestellenden anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates und vom Schriftführer zu unterfertigen.
  5. Absatz 5Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, Richtigstellungen der Niederschrift spätestens in der ihrer Fertigstellung folgenden Sitzung des Gemeinderates zu verlangen. Der Vorsitzende ist berechtigt, die beantragte Änderung im Einvernehmen mit den zwei Mitgliedern des Gemeinderates, welche die Niederschrift unterfertigt haben, vorzunehmen. Wird die verlangte Änderung verweigert, so hat der Gemeinderat zu entscheiden.
  6. Absatz 6Die endgültige Niederschrift über öffentliche Sitzungen des Gemeinderates ist im Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen; im Internet sind jedenfalls die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung bereitzustellen. Jede Person hat das Recht, Abschriften der Niederschrift, gegen Kostenersatz auch Kopien, herzustellen. Zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.

§ 46

Text

Paragraph 46,

Geschäftsordnung

  1. Absatz einsDer Gemeinderat hat die Bestimmungen der Paragraphen 27 bis 45, 62, 64 bis 69, 78 und 79 mit Verordnung (Geschäftsordnung) auszuführen.
  2. Absatz 2Durch die Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, in welcher Reihenfolge, in welchen Fällen durch Handerheben, namentlich oder durch Stimmzettel abgestimmt wird.
  3. Absatz 3Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß von der Berichterstattung über Anträge ohne grundsätzliche Bedeutung, die in gleicher Art ständig wiederkehren und vom Stadtsenat einstimmig beschlossen werden, abgesehen werden kann, wenn auf Befragen des Vorsitzenden kein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung über den Gegenstand verlangt.
  4. Absatz 4Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß sich der Bürgermeister in der Führung des Vorsitzes im Gemeinderat mit den Vizebürgermeistern mit deren Einvernehmen abwechseln kann.
  5. Absatz 5Ein Beschluß über die Geschäftsordnung bedarf der Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates.

§ 47

Text

Paragraph 47,

Fragestunde

  1. Absatz einsVor Eingehen in die Tagesordnung - wenn eine Sitzung mehr als einen Tag dauert, auch bei Beginn der fortgesetzten Sitzung - ist eine Fragestunde abzuhalten.
  2. Absatz 2Hat eine Fragestunde 60 Minuten gedauert, so darf eine weitere Frage nicht mehr aufgerufen werden (Paragraph 50, Absatz eins,).

§ 48

Text

Paragraph 48,

Fragerecht

  1. Absatz einsJedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, in der Fragestunde kurze mündliche Anfragen an das zuständige Mitglied des Stadtsenates (Paragraphen 62, Absatz 2,, 63 und 70 Absatz 2 und 3) zu richten.
  2. Absatz 2Das befragte Mitglied des Stadtsenates ist verpflichtet, die Fragen mündlich in der gleichen Sitzung, in der sie aufgerufen werden (Paragraph 50, Absatz eins,), zu beantworten oder die Gründe für die Ablehnung der Beantwortung bekanntzugeben. Der Bürgermeister hat nach der Beantwortung durch das zuständige Stadtsenatsmitglied das Recht, nach dessen Antwort seine Auffassung darzulegen.
  3. Absatz 3Ein Mitglied des Gemeinderates darf in jedem Monat nicht mehr als zwei Anfragen einbringen. Hat ein Mitglied des Gemeinderates in einem Monat bereits zwei Anfragen eingebracht, so hat der Bürgermeister weitere eingebrachte Anfragen an das anfragende Mitglied des Gemeinderates zurückzustellen.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Ausübung des Fragerechtes

  1. Absatz einsDie Anfragen dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (Paragraph 62, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 70, Absatz 2,) der Stadt zum Inhalt haben.
  2. Absatz 2Jede Anfrage darf - abgesehen von allfälligen näheren Hinweisen - nur eine konkrete, kurzgefaßte Frage enthalten und darf nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind vom Bürgermeister an das anfragende Mitglied des Gemeinderates zurückzustellen.
  3. Absatz 3Beabsichtigt ein Mitglied des Gemeinderates, eine mündliche Anfrage zu stellen, so hat es dem Bürgermeister im Wege des Magistrates den Wortlaut der beabsichtigten Anfrage schriftlich zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Anfragen sind im Magistrat nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in ein eigenes Verzeichnis einzutragen.
  5. Absatz 5Der Bürgermeister ist verpflichtet, die schriftliche Anfrage sofort dem zu befragenden Mitglied des Stadtsenates zuzustellen. Erhält der Bürgermeister oder das sonstige zu befragende Mitglied des Stadtsenates die Anfrage nicht mindestens eine Woche vor Beginn der Fragestunde, in der die Frage aufgerufen werden soll, persönlich zugestellt, so darf die Anfrage in der Fragestunde vom Bürgermeister nicht aufgerufen werden.

§ 50

Text

Paragraph 50,

Verlauf der Fragestunde

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat die Anfragen entsprechend ihrer Reihung (Paragraph 49, Absatz 4,) aufzurufen.
  2. Absatz 2Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der Fragesteller anwesend ist. Sie sind nach dem Aufruf der Frage zu verlesen.
  3. Absatz 3Nach der mündlichen Beantwortung der Anfrage ist vorerst - gereiht nach der Stärke der Gemeinderatsparteien - je ein Vertreter jener Gemeinderatsparteien, denen das anfragende Mitglied des Gemeinderates nicht angehört, berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen; anschließend hat der Fragesteller das Recht, ebenfalls noch eine Zusatzfrage zu stellen. Jede Zusatzfrage darf nur eine konkrete, kurzgefaßte, nicht unterteilte Frage enthalten; Zusatzfragen müssen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
  4. Absatz 4Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, weil die Zeit nicht ausreicht oder weil das zu befragende Mitglied des Stadtsenates nicht anwesend ist, sind - sofern nicht ein Verlangen nach Absatz 5, gestellt wird - in der folgenden Fragestunde entsprechend ihrer Reihung aufzurufen.
  5. Absatz 5Mündliche Anfragen, die nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen in einer Fragestunde beantwortet werden können, weil innerhalb dieser Zeit keine Gemeinderatssitzung stattfindet oder weil die Frage nicht zum Aufruf gelangte, sind auf Verlangen des anfragenden Mitgliedes des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens vom Befragten schriftlich zu beantworten. Besteht kein Beschluß des Gemeinderates gemäß Paragraph 34,, hat der Befragte den Bürgermeister von der beabsichtigten Antwort in Kenntnis zu setzen. Paragraph 48, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht zum Aufruf gelangen können, weil das anfragende Mitglied des Gemeinderates nicht anwesend ist (Absatz 2,), sind innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem die Fragestunde stattgefunden hat, vom Befragten schriftlich zu beantworten. Paragraph 48, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
  7. Absatz 7Die schriftliche Antwort und die schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung sind dem Bürgermeister zu überreichen. Dieser hat sie dem Fragesteller mit einem allfälligen Zusatz (Paragraph 48, Absatz 2,) zu übermitteln.

§ 51

Text

8. Abschnitt
Volksentscheid

Paragraph 51,

Anordnung

  1. Absatz einsDer Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, dass ein vom Gemeinderat gefasster Beschluss in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einem Volksentscheid unterzogen wird. Die Verordnung hat den Tag des Volksentscheides, den Stichtag und den Wortlaut des Beschlusses des Gemeinderates zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Tag des Volksentscheides ist auf einen Sonntag, der Stichtag auf einen Monatsersten festzusetzen.
  3. Absatz 3Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern, dürfen nicht Gegenstand eines Volksentscheides sein.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Anordnung eines Volksentscheides muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates unterfertigt sein.

§ 52

Text

Paragraph 52,

Durchführung

  1. Absatz einsZur Durchführung des Volksentscheides sind die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt sind.
  2. Absatz 2Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag Gemeindebürger (Paragraph 6,) waren.
  3. Absatz 3Für das Verfahren bei der Erfassung der Stimmberechtigten gelten die Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 mit der Maßgabe, daß das Wählerverzeichnis als “Stimmliste für den Volksentscheid” zu bezeichnen ist.

§ 53

Text

Paragraph 53,

Stimmzettel

  1. Absatz einsDie Abstimmung erfolgt mit amtlichem Stimmzettel, der als “Amtlicher Stimmzettel für den Volksentscheid” zu bezeichnen ist. Auf dem amtlichen Stimmzettel ist der Wortlaut des Beschlusses des Gemeinderates und die Frage, ob dieser Beschluss Geltung erlangen soll, abzudrucken. Außerdem hat der amtliche Stimmzettel links unten das Wort “ja” und daneben einen Kreis, rechts unten in gleicher Druckschrift das Wort “nein” und daneben einen gleich großen Kreis zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Größe des amtlichen Stimmzettels richtet sich nach der Länge des Wortlautes des Beschlusses des Gemeinderates. Die Länge und die Breite des Stimmzettels haben im Verhältnis drei zu zwei zu stehen.
  3. Absatz 3Die Kosten für die Herstellung des amtlichen Stimmzettels hat die Gemeinde zu tragen.
  4. Absatz 4Im übrigen gelten für das Abstimmungsverfahren die Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel nach dem Kärntner Volksabstimmungsgesetz zu beurteilen ist, und daß die Wahlbehörden statt der auf die einzelnen Parteien abgegebenen gültigen Stimmen die Zahl der abgegebenen gültigen Ja- und Neinstimmen festzustellen haben.

§ 54

Text

Paragraph 54,

Wirkung

  1. Absatz einsLautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „ja“, so erlangt der dem Volksentscheid unterzogene Beschluss des Gemeinderates Geltung.
  2. Absatz 2Das Ergebnis des Volksentscheides ist vom Bürgermeister zu verlautbaren.
  3. Absatz 3Ist eine Verordnung durch Volksentscheid angenommen worden, so hat ihre Kundmachung unter Berufung auf den Volksentscheid zu erfolgen.
  4. Absatz 4Lautet die Hälfte oder mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf „nein“, so wird der dem Volksentscheid unterzogene Beschluss des Gemeinderates nicht wirksam.

§ 55

Text

9. Abschnitt
Gemeindevolksbegehren

Paragraph 55,

Einbringung

  1. Absatz einsIn den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern - können Gemeindebürger (Paragraph 6,) Anträge an die zuständigen Organe der Stadt stellen (Gemeindevolksbegehren).
  2. Absatz 2Zur Stellung eines Gemeindevolksbegehrens sind 5 v. H. der zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger berechtigt.
  3. Absatz 3Ein Gemeindevolksbegehren ist beim Bürgermeister schriftlich einzubringen; es hat zu enthalten:
    1. Litera a
      einen auch den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses umfassenden Antrag,
    2. Litera b
      das Gemeindeorgan, an das sich der Antrag richtet,
    3. Litera c
      die Bezeichnung des zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten (Absatz 5,).
  4. Absatz 4Dem Gemeindevolksbegehren sind anzuschließen:
    1. Litera a
      die Begründung des Antrages einschließlich allfälliger Unterlagen;
    2. Litera b
      die erforderliche Anzahl von Unterschriften von Gemeindebürgern (Absatz 2,) unter gleichzeitiger Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Unterzeichner (Antragslisten).
  5. Absatz 5Als Bevollmächtigter kann jeder Gemeindebürger namhaft gemacht werden. Ist der Bevollmächtigte verhindert, so gilt der in der Antragsliste an erster Stelle Unterzeichnete und falls auch dieser verhindert oder mit dem Bevollmächtigten identisch ist, der in der Antragsliste jeweils an nächster Stelle Unterzeichnete als Bevollmächtigter.
  6. Absatz 6Die nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt befindliche Gemeindewahlbehörde hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Gemeindevolksbegehren vorliegen. Entspricht der Antrag nicht den gesetzlichen Erfordernissen, so hat die Gemeindewahlbehörde dies mit Bescheid auszusprechen.

§ 56

Text

Paragraph 56,

Wirkung

Erfüllt ein Gemeindevolksbegehren die gesetzlichen Voraussetzungen, so hat es die Gemeindewahlbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Bevollmächtigten im Weg des Bürgermeisters dem bezeichneten Organ als Antrag zu übermitteln. Diese Anträge sind gleich zu behandeln, wie dies in diesem Gesetz für sonstige dem Gemeinderat oder dem Stadtsenat zur Beschlußfassung vorliegende Anträge vorgesehen ist. Das zuständige Organ der Stadt hat über das Gemeindevolksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach dessen Einlangen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist an der Amtstafel während zweier Wochen kundzumachen und dem Bevollmächtigten nachweislich zuzustellen.

§ 57

Text

10. Abschnitt
Gemeindevolksbefragung

Paragraph 57,

Anordnung

  1. Absatz einsZur Erforschung des Willens der Gemeindebürger über Gegenstände aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt, die von besonderer Bedeutung sind - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern -, kann der Gemeinderat durch Verordnung eine Gemeindevolksbefragung anordnen.
  2. Absatz 2Eine Gemeindevolksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstandes für die ganze Stadt oder für Teile der Stadt, mindestens aber für den Bereich eines Wahlsprengels (Paragraph 51, der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) angeordnet werden.

§ 58

Text

Paragraph 58,

Durchführung

  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen 2,, 6 bis 15, 18 und 18a des Kärntner Volksbefragungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 30 aus 1975,, gelten für Gemeindevolksbefragungen sinngemäß mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      der Ausdruck “Volksbefragung” jeweils durch den Ausdruck “Gemeindevolksbefragung” zu ersetzen ist;
    2. Litera b
      an die Stelle der Landeswahlbehörde jeweils die Gemeindewahlbehörde zu treten hat und Hinweise auf die Bezirkswahlbehörden nicht zum Tragen kommen;
    3. Litera c
      anstelle einer Verordnung der Landesregierung jeweils eine Verordnung des Gemeinderates in Betracht kommt;
    4. Litera d
      als Wahlbehörden die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden berufen sind, die nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt sind;
    5. Litera e
      stimmberechtigt die Gemeindebürger sind;
    6. Litera f
      anstelle der angeführten Bestimmungen der Landtagswahlordnung die vergleichbaren Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 zu treten haben;
    7. Litera g
      an die Stelle der im Landtag vertretenen Parteien die im Gemeinderat vertretenen Parteien zu treten haben;
    8. Litera h
      an die Stelle des Gemeindegebietes im Paragraph 14, Absatz 5, des Kärntner Volksbefragungsgesetzes das Abstimmungsgebiet zu treten hat.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Regelung des Absatz eins, die Bestimmungen für die Durchführung einer Gemeindevolksbefragung in einer Kundmachung darzustellen.

§ 59

Text

Paragraph 59,

Ergebnis, Kundmachung

  1. Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat das Gesamtergebnis der Gemeindevolksbefragung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Gemeindevolksbefragung unter Angabe der Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen an der Amtstafel während zweier Wochen kundzumachen und dem zuständigen Organ der Stadt zur Behandlung zuzuleiten.

§ 60

Text

11. Abschnitt
Bürgerversammlung

Paragraph 60,

Allgemeines

  1. Absatz einsDer Bürgermeister kann eine öffentliche Bürgerversammlung durchführen, in der über Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt berichtet wird. Anschließend an den Bericht ist den Gemeindebürgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bürgerversammlung kann auch für einzelne Teile des Gemeindegebietes oder für einzelne Gruppen, wie Jugendliche, Frauen, Senioren, bestimmte Berufsgruppen udgl., gesondert abgehalten werden.
  2. Absatz 2Eine Bürgerversammlung ist vom Bürgermeister durchzuführen, wenn dies der Stadtsenat beschließt.
  3. Absatz 3Eine Bürgerversammlung ist vom Bürgermeister innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen eines Antrages durchzuführen. Der Antrag muß von 5 v. H. der zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger unterstützt sein. Dem Antrag sind die erforderliche Anzahl von eigenhändigen Unterschriften von Gemeindebürgern unter gleichzeitiger Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Unterzeichner anzuschließen. Paragraph 55, Absatz 5 und 6 gelten sinngemäß.

§ 61

Text

Paragraph 61,

Kundmachung

  1. Absatz einsZeit und Ort der Bürgerversammlung sind rechtzeitig ortsüblich kundzumachen. Den Vorsitz in der Bürgerversammlung führt der Bürgermeister oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Gemeinderates als sein Vertreter.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister ist verpflichtet, die übrigen Mitglieder des Stadtsenates von der Abhaltung einer Bürgerversammlung rechtzeitig zu verständigen.

§ 61a

Text

11a. Abschnitt
Petitionsrecht

Paragraph 61 a,
Petitionsrecht

  1. Absatz einsJede Person hat das Recht, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Eingaben allgemeiner Art an die Organe der Stadt zu richten.
  2. Absatz 2Eingaben gemäß Absatz eins, müssen ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Sie können schriftlich, insbesondere elektronisch, oder mündlich eingebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Petitionen, die bei einem unzuständigen Organ eingebracht worden sind, sind unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten. Wurde eine Petition mündlich bei einem unzuständigen Organ vorgebracht, ist der Einbringende an das zuständige Organ zu verweisen. Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren oder eine Anregung nicht erkennen lassen, müssen nicht behandelt werden.
  3. Absatz 3Eingaben gemäß Absatz eins,, die von mindestens fünf Prozent der zum Zeitpunkt des Einlangens zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger unterfertigt sind, sind umgehend in Behandlung zu nehmen und spätestens innerhalb von sechs Monaten ab ihrem Einlangen schriftlich zu beantworten. In derartigen Eingaben ist eine Person als Einbringer zu benennen und eine Zustelladresse anzugeben.
  4. Absatz 4Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat jährlich bis spätestens 30. Juni einen schriftlichen Bericht über die Art der Behandlung und die Beantwortung von Eingaben gemäß Absatz 3, im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten.

§ 62

Text

12. Abschnitt
Aufgaben und Geschäftsführung des Stadtsenates

Paragraph 62,

Aufgaben

  1. Absatz einsDem Stadtsenat obliegen alle nichtbehördlichen Aufgaben der Stadt, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat kann durch die Geschäftsordnung im Absatz eins, genannte Aufgaben dem nach ihrem sachlichen Zusammenhang in Betracht kommenden Ausschuß zur selbständigen Erledigung übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
  3. Absatz 3Der Stadtsenat hat alle Anträge, über die der Gemeinderat zu beschließen hat, vorzuberaten. Dies gilt nicht für Anträge des Kontrollausschusses.
  4. Absatz 4Die Anträge des Stadtsenates an den Gemeinderat sind diesem von dem nach der Geschäftsverteilung in Betracht kommenden Mitglied des Stadtsenates vorzutragen.
  5. Absatz 5Der Stadtsenat kann verlangen, daß bestimmte Gruppen von Verhandlungsgegenständen seines Aufgabenbereiches oder einzelne solcher Verhandlungsgegenstände einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen werden.

§ 63

Text

Paragraph 63,

Geschäftsverteilung

  1. Absatz einsDer Gemeinderat hat mit Verordnung die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die Stadträte aufzuteilen (Geschäftsverteilung).
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Stadtsenates haben in den Angelegenheiten, die ihnen durch die Geschäftsverteilung zugeteilt sind, im Stadtsenat zu berichten und die Anträge zu stellen.
  3. Absatz 3In der Geschäftsverteilung ist anzuführen, für welche Angelegenheiten Ausschüsse festgesetzt worden sind.

§ 64

Text

Paragraph 64,

Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat

  1. Absatz einsMindestens zwei Mitglieder des Stadtsenates haben das Recht, in den Angelegenheiten des Paragraph 62, Absatz eins, die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen. Wird ein solches Begehren bis zum Schluß der Sitzung gestellt, so hemmt es die Durchführung eines allenfalls bereits gefaßten Beschlusses.
  2. Absatz 2Die Anträge an den Gemeinderat hat in einem solchen Fall das nach der Geschäftsverteilung in Betracht kommende Mitglied des Stadtsenates zu stellen.

§ 65

Text

Paragraph 65,

Sitzungen des Stadtsenates

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat die Sitzungen des Stadtsenates nach Bedarf, nach Tunlichkeit in regelmäßigen Abständen, einzuberufen. Der Bürgermeister hat ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stadtsenates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen.
  2. Absatz 2In den Sitzungen des Stadtsenates hat der Bürgermeister oder sein Stellvertreter den Vorsitz zu führen. Gehört der Bürgermeister dem Stadtsenat als stimmberechtigtes Mitglied an, so ist der Stadtsenat beschlußfähig, wenn der Bürgermeister und mehr als die Hälfte der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates anwesend sind; gehört der Bürgermeister dem Stadtsenat nicht als stimmberechtigtes Mitglied an (Absatz 3,), so ist der Stadtsenat beschlußfähig, wenn der Bürgermeister als Vorsitzender und mindestens fünf Mitglieder des Stadtsenates anwesend sind. Paragraph 36, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Ist der Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen (Paragraph 25, Absatz eins und 2), so hat er kein Stimmrecht. In diesem Fall gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen 27, Absatz 2,, 28 Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a,, 36 Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes, Absatz 3 bis 5, 39 Absatz eins bis 3, 40, 44 und 45 Absatz eins bis 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Tagesordnung nach Tunlichkeit mindestens zwei Tage vor der Sitzung zuzustellen ist, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt und daß die Niederschrift vom Bürgermeister, einem weiteren Mitglied des Stadtsenates und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
  5. Absatz 5Die Sitzungen des Stadtsenates sind nicht öffentlich. Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Stadtsenates beratend teilzunehmen. Er hat insbesondere auf allfällige Gesetzwidrigkeiten von Anträgen aufmerksam zu machen. Der Vorsitzende kann auch sonstige Bedienstete der Stadt oder andere fachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beiziehen.
  6. Absatz 6Die Beschlußfassung des Stadtsenates kann in dringenden Fällen ausnahmsweise im Umlaufwege erfolgen: Umlaufbeschlüsse sind gültig, wenn sie mit der Stimme des Bürgermeisters und mindestens fünf weiteren Stimmen - hat der Bürgermeister kein Stimmrecht (Absatz 3,), mit mindestens sechs Stimmen - angenommen worden sind. Das zuständige Mitglied des Stadtsenates ist verpflichtet, über diese Beschlüsse in der nächsten Sitzung des Stadtsenates zu berichten.

§ 66

Text

Paragraph 66,

Vertretung für die Sitzungen des Stadtsenates

  1. Absatz einsIst der Bürgermeister verhindert, an einer Sitzung des Stadtsenates teilzunehmen, so hat er ein seiner Gemeinderatspartei angehörendes Mitglied des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft als sein Ersatzmitglied zu bestimmen; gehört seiner Gemeinderatspartei kein weiteres Mitglied an oder hat das Amt des Bürgermeisters vorzeitig geendet, so tritt in diesen Fällen das nächste nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied mit österreichischer Staatsbürgerschaft an seine Stelle. Dies gilt nicht, wenn der Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen ist (Paragraph 25, Absatz eins und 2).
  2. Absatz 2Ist ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates verhindert, an einer Sitzung des Stadtsenates teilzunehmen, oder hat das Amt eines sonstigen Mitgliedes des Stadtsenates vorzeitig geendet, so hat der Bürgermeister das Ersatzmitglied einzuberufen. Ein Verhinderungsfall liegt jedenfalls in den im Paragraph 40, Absatz eins, angeführten Fällen vor.
  3. Absatz 3Auf das Ersatzmitglied gehen für die Dauer der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Vertretenen als Mitglied des Stadtsenates (Paragraph 28, Absatz , erster Satz) über.

§ 67

Text

Paragraph 67,

Enden des Amtes eines Mitgliedes des Stadtsenates

  1. Absatz einsWährend der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates
    1. Litera a
      durch Verzicht; Paragraph 31, Absatz 3, gilt;
    2. Litera b
      im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht war, mit der Rechtskraft der Verurteilung;
    3. Litera c
      im Fall des Amtsverlustes nach Paragraph 69 a, oder des Paragraph 75, Absatz 4 ;,
    4. Litera d
      mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates (Paragraph 31,);
    5. Litera e
      durch eine Abberufung nach Paragraph 69,, soweit es sich nicht um den Bürgermeister handelt;
    6. Litera f
      durch die Absetzung als Bürgermeister nach Paragraph 68,
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, Litera a,, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht berührt.
  3. Absatz 3Absatz eins, Litera a bis d und f gelten auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen ist (Paragraph 25, Absatz eins und 2).

§ 68

Text

Paragraph 68,

Absetzung des Bürgermeisters

  1. Absatz einsVor Ablauf der Funktionsperiode kann der Bürgermeister durch Volksentscheid abgesetzt werden. Paragraph 51, Absatz eins,, 2 und 4 und Paragraphen 52 und 53 gelten sinngemäß. Für einen Beschluß des Gemeinderates auf Erlassung einer Verordnung auf Durchführung eines Volksentscheides zur Frage, ob der Bürgermeister abgesetzt werden soll, ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Gemeinderates und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
  2. Absatz 2Wurde mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen des Volksentscheides für die Absetzung des Bürgermeisters abgegeben, so endet das Amt des Bürgermeisters; die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt. Wird der Bürgermeister nicht abgesetzt, hat er sein Amt für die laufende Funktionsperiode weiterzuführen.
  3. Absatz 3Das Ergebnis des Volksentscheides ist vom Bürgermeister - im Fall des Endens seines Amtes von dem ihn Vertretenden (Paragraph 76,) - kundzumachen.

§ 69

Text

Paragraph 69,

Abberufung von Mitgliedern des Stadtsenates

  1. Absatz einsEin Mitglied (Ersatzmitglied) des Stadtsenates kann aus seiner Funktion abberufen werden (Abwahl)
    1. Litera a
      von mehr als der Hälfte der Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (Paragraph 25, Absatz 3,) das Mitglied (Ersatzmitglied) gewählt worden ist;
    2. Litera b
      vom Gemeinderat, sofern das Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Paragraph 25, Absatz 7, gewählt worden ist.
  2. Absatz 2Ein Antrag auf Abwahl nach Absatz eins, Litera a, muß von mehr als der Hälfte der Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (Paragraph 25, Absatz 3,) das Mitglied (Ersatzmitglied) des Stadtsenates gewählt worden ist, in einer Sitzung des Gemeinderates eingebracht werden.
  3. Absatz 3Bei Vorliegen eines ordnungsgemäßen Antrages auf Abwahl hat der Vorsitzende nachträglich einen entsprechenden Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und diese nach den in dieser öffentlichen Sitzung sonst zu behandelnden Tagesordnungspunkten zu reihen. Paragraph 36, Absatz 5, ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Über einen ordnungsgemäßen Antrag auf Abwahl ist in geheimer Wahl mit Stimmzetteln zu entscheiden, wobei die Stimmabgabe in einer Wahlzelle zu erfolgen hat. Stimmberechtigt sind im Fall des Absatz eins, Litera a, nur die Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (Paragraph 25, Absatz 3,) das Mitglied (Ersatzmitglied) gewählt worden ist. Der Vorsitzende hat den Betroffenen für abgewählt zu erklären, wenn
    1. Litera a
      im Fall des Absatz eins, Litera a, die Anzahl der auf Abberufung lautenden abgegebenen Stimmen (Paragraph 23, Absatz 5,) mehr als der Hälfte der Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (Paragraph 25, Absatz 3,) das Mitglied (Ersatzmitglied) gewählt worden ist, entspricht;
    2. Litera b
      im Fall des Absatz eins, Litera b, mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Paragraph 23, Absatz 5,) auf Abberufung lautet.
  5. Absatz 5Ist der Betroffene in der Sitzung des Gemeinderates nicht anwesend, hat ihn der Bürgermeister von der im Gemeinderat erfolgten Abwahl schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  6. Absatz 6Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch eine Abberufung (Abwahl) nicht berührt.

§ 69a

Text

Paragraph 69 a,

Amtsverlust wegen wiederholter Gesetzesverletzungen

  1. Absatz einsWegen wiederholter Gesetzesverletzungen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung können der Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates von der Landesregierung ihres Amtes für verlustig erklärt werden, wenn
    1. Litera a
      die Gesetzesverletzungen wissentlich begangen worden sind und die Landesregierung dies festgestellt hat, und
    2. Litera b
      die Landesregierung die Feststellungen nach Litera a, dem Bürgermeister oder dem sonstigen Mitglied des Stadtsenates nachweislich zur Kenntnis gebracht hat, und
    3. Litera c
      der Amtsverlust für den Fall weiterer, wissentlich begangener Gesetzesverletzungen mit Bescheid angedroht worden ist. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch die Erklärung des Amtsverlustes nicht berührt (Paragraph 67, Absatz eins,). Während der Amtsperiode des Gemeinderates, in der die Erklärung des Amtsverlustes erfolgte, ist eine neuerliche Wahl zu Mitgliedern des Stadtsenates durch den Gemeinderat ausgeschlossen.

§ 69b

Text

Paragraph 69 b,

Verfahren in Unvereinbarkeits-
angelegenheiten

  1. Absatz einsSoll ein Mitglied des Stadtsenates eine leitende Stelle im Sinne des Paragraph 4, Unv-Transparenz-G bekleiden, hat der Stadtsenat innerhalb eines Monats nach seiner Erklärung, dass eine solche Betätigung im Interesse der Stadt liegt, beim Gemeinderat die Erteilung der Zustimmung zu beantragen.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat hat innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Antrages des Stadtsenates in öffentlicher Sitzung Beschluss zu fassen.

§ 70

Text

13. Abschnitt
Aufgaben des Bürgermeisters

Paragraph 70,

Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

  1. Absatz einsDer Bürgermeister vertritt die Stadt. Unbeschadet des Paragraph 103, Absatz 2, obliegt dem Bürgermeister insbesondere die Wahrnehmung der Parteienrechte der Stadt in Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte, sowie die Abgabe von Äußerungen der Stadt aufgrund gesetzlich begründeter Anhörungs- und Begutachtungsrechte.
  2. Absatz 2Dem Bürgermeister obliegen alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. In den Angelegenheiten der Verwaltung der Stadt als Wirtschaftskörper obliegt dem Bürgermeister die laufende Verwaltung. Laufende Verwaltung ist die Besorgung der regelmäßig vorkommenden Verwaltungsaufgaben der Gemeinde ohne weittragende finanzielle, wirtschaftliche, politische oder ähnliche Bedeutung. Ferner obliegt dem Bürgermeister
    1. Ziffer eins
      die Einbringung von und der Einspruch gegen Mahnklagen für Beträge bis einschließlich 5.000 Euro und
    2. Ziffer 2
      die Beauftragung der Rechtsvertretung für
      1. Litera a
        die Einbringung von Mahnklagen gemäß Ziffer eins,,
      2. Litera b
        Verfahren, in denen die Stadt beklagte Partei ist, und
      3. Litera c
        Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz eins, B-VG, sofern der Bürgermeister belangte Behörde gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG ist.

    Über die Beauftragung der Rechtsvertretung hat der Bürgermeister dem Gemeinderat zu berichten.

  3. Absatz 3Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Aufgaben - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - den nach der Geschäftsverteilung in Betracht kommenden Mitgliedern des Stadtsenates zur Erledigung in seinem Namen übertragen, wenn es der Umfang der Aufgaben erfordert. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder des Stadtsenates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Die Bestimmungen des Absatz 5, gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Der Bürgermeister hat das Recht, zu verlangen, daß er bei seinen Verfügungen und Entscheidungen vom Stadtsenat oder einem Ausschuß beraten wird. Dasselbe gilt sinngemäß im Fall einer Übertragung nach Absatz 3,
  5. Absatz 5Der Bürgermeister ist für seine Geschäftsführung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dem Gemeinderat verantwortlich.

§ 71

Text

Paragraph 71,

Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates
und des Stadtsenates

Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Stadtsenates zu sorgen.

§ 72

Text

Paragraph 72,

Hemmung der Durchführung von Beschlüssen

  1. Absatz einsHat der Bürgermeister Bedenken gegen die Durchführung eines Beschlusses des Gemeinderates oder des Stadtsenates, weil er der Ansicht ist, daß der Beschluß dem Gesetz widerspricht oder daß er sich zum Nachteil für die Stadt auswirken würde, so hat er die Durchführung des Beschlusses vorläufig aufzuschieben.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister hat die Gründe für seine Bedenken in der nächsten Sitzung des Organes, das den Beschluß gefaßt hat, vorzutragen.
  3. Absatz 3Handelt es sich um einen Beschluß des Gemeinderates oder um einen Beschluß des Stadtsenates in den ihm ausdrücklich durch Gesetz übertragenen Angelegenheiten, so ist der Beschluß entsprechend abzuändern, wenn das Organ, das ihn gefaßt hat, der Meinung des Bürgermeisters beipflichtet. Wird auf dem Beschluß beharrt, so darf seine Durchführung nicht länger aufgeschoben werden.
  4. Absatz 4Handelt es sich um einen Beschluß des Stadtsenates in den im Paragraph 62, Absatz eins, genannten Angelegenheiten und ändert der Stadtsenat seinen Beschluß nicht entsprechend der Ansicht des Bürgermeisters ab, so geht die Entscheidung auf den Gemeinderat über. Paragraph 64, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 73

Text

Paragraph 73,

Schriftform, Fertigung von Urkunden

  1. Absatz einsErklärungen, durch die sich die Stadt privatrechtlich verpflichtet, bedürfen - ausgenommen die Geschäfte der laufenden Verwaltung - zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Fertigung durch den Bürgermeister oder den hiezu Berechtigten (Paragraphen 70, Absatz 3 und 83 Absatz eins,).
  2. Absatz 2Schriftliche Ausfertigungen von Verträgen, denen ein Beschluß des Gemeinderates oder des Stadtsenates zu Grunde liegt, sind zu ihrer Rechtswirksamkeit vom Bürgermeister und von einem weiteren Mitglied des Stadtsenates zu fertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen. Der Beschluß ist in der Ausfertigung anzuführen; sie ist vom Magistratsdirektor mitzufertigen.

§ 74

Text

Paragraph 74,

Dringende Verfügungen

  1. Absatz einsSind Verfügungen, die der Beschlußfassung eines Ausschusses, des Stadtsenates oder des Gemeinderates bedürfen, dringend notwendig und kann ein Beschluß des zuständigen Kollegialorganes ohne Gefahr eines Nachteiles für die Stadt nicht mehr herbeigeführt werden, so hat der Bürgermeister die notwendigen Verfügungen unter eigener Verantwortung zu treffen. Der Bürgermeister hat dem zuständigen Kollegialorgan ohne Verzug zu berichten.
  2. Absatz 2Dringende Verfügungen dürfen hinsichtlich des Stellenplanes und des Flächenwidmungsplanes nicht erlassen werden.
  3. Absatz 3Als dringende Verfügungen (Absatz eins,) erlassene Verordnungen (Paragraph 15, Absatz eins,) treten außer Kraft, wenn sie der Gemeinderat in der ihrer Erlassung folgenden Sitzung nicht genehmigt.
  4. Absatz 4Tritt eine als dringende Verfügung erlassene Verordnung gemäß Absatz 3, außer Kraft, darf der Bürgermeister während eines Jahres ab dem Außerkrafttreten dieser Verordnung in dieser Angelegenheit keine gleichartige dringende Verfügung erlassen.

§ 75

Text

Paragraph 75,

Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich, Amtsverlust

  1. Absatz einsDie Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches obliegen dem Bürgermeister. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Stadtsenates zur Erledigung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder des Stadtsenates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 70, Absatz 4, gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder Weisung können der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates, denen Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der Landesvollziehung übertragen worden sind, wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes für verlustig erklärt werden, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Während der Amtsperiode des Gemeinderates, in der die Erklärung des Amtsverlustes erfolgte, ist ihre neuerliche Wahl zu Mitgliedern des Stadtsenates ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt (Paragraph 67, Absatz ,).

§ 76

Text

Paragraph 76,

Vertretung des Bürgermeisters

  1. Absatz einsDie Vizebürgermeister und die Stadträte haben den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens in der Reihenfolge ihrer Wahl (Paragraph 25, Absatz 5,) zu vertreten. Ein Verhinderungsfall liegt außer in den im Paragraph 40, Absatz eins, angeführten Fällen jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als zwei Wochen wegen Krankheit, Urlaubs oder aus sonstigen Gründen seine Geschäfte nicht vom Magistrat aus führt.
  2. Absatz 2Sollten der Bürgermeister und alle anderen Mitglieder des Stadtsenates gleichzeitig verhindert sein, so ist der Gemeinderat unverzüglich durch das an Jahren älteste Mitglied einzuberufen. Der Gemeinderat hat unter dessen Vorsitz für die Dauer dieser Verhinderung aus seiner Mitte einen Vertreter des Bürgermeisters zu wählen. Als Vertreter des Bürgermeisters sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar. Für diese Wahl gilt Paragraph 23, Absatz 2 bis 5 sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Vorschriften für den Bürgermeister gelten für die Dauer der Vertretung auch für seinen Vertreter.

§ 77

Text

Paragraph 77,

Ortsvertreter

  1. Absatz einsDer Gemeinderat kann auf Verlangen des Bürgermeisters Gemeindebürger auf die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderates zu Ortsvertretern bestellen, wenn dies zur Vertretung der Interessen der Einwohner entlegener Teile des Stadtgebietes erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Ortsvertreter müssen den Wohnsitz in dem Teil des Stadtgebietes haben, für den sie bestellt werden.
  3. Absatz 3Der Ortsvertreter hat dem Bürgermeister auf dessen Verlangen über die Erfordernisse seiner örtlichen Gemeinschaft zu berichten und die ihm geeignet erscheinenden Vorschläge zu erstatten. Er ist zur Mitwirkung an örtlich bedingten Aufgaben verpflichtet.
  4. Absatz 4Der Gemeinderat kann den Ortsvertretern eine Aufwandsentschädigung bis zum Höchstausmaß des Monatspauschales eines Mitgliedes des Gemeinderates gewähren.
  5. Absatz 5Der Gemeinderat kann die Bestellung jederzeit widerrufen.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen des Paragraph 70, Absatz 5, gelten sinngemäß.

§ 78

Text

14. Abschnitt
Aufgaben und Geschäftsführung der Ausschüsse

Paragraph 78,

Aufgaben

  1. Absatz einsDen Ausschüssen obliegen alle Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die ihnen durch die Geschäftsordnung übertragen sind.
  2. Absatz 2Die Ausschüsse haben alle Anträge und alle sonstigen Verhandlungsgegenstände, die ihnen zugewiesen wurden, vorzuberaten.
  3. Absatz 3Dem Kontrollausschuss kommt neben dem Recht auf Auftragserteilung gemäß Paragraph 92, Absatz 2, insbesondere auch die Behandlung sämtlicher Berichte des Stadtrechnungshofes (Paragraph 93, Absatz eins und 1a) sowie die Vorberatung des Rechnungsabschlusses einschließlich der Jahresrechnung (Paragraph 89, Absatz 4,) zu. Der Gemeinderat ist mit den dem Kontrollausschuss zugeleiteten Berichten des Stadtrechnungshofes – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – zu befassen.
  4. Absatz 4Die Ausschüsse sind in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Stellung von selbständigen Anträgen an den Gemeinderat berechtigt. Werden selbständige Anträge bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie mit Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstand.
  5. Absatz 5Beschlüsse der Ausschüsse, die Anträge an den Gemeinderat enthalten, sind dem Gemeinderat im Weg des Stadtsenates zu übermitteln. Schließt sich der Stadtsenat dem Antrag des Ausschusses nicht an und beharrt der Ausschuß auf seiner Entscheidung, so sind dem Gemeinderat die Gründe der Ansicht des Stadtsenates und die Gründe der Ansicht des Ausschusses mit den Anträgen des Stadtsenates vom Berichterstatter im Stadtsenat vorzutragen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Beschlüsse des Kontrollausschusses.

§ 79

Text

Paragraph 79,

Geschäftsführung der Ausschüsse

  1. Absatz einsDie Sitzungen des Ausschusses sind vom Obmann nach Bedarf einzuberufen. Der Obmann ist verpflichtet, ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Ausschussmitgliedern mit Vorschlag der Tagesordnung verlangt wird.
  2. Absatz 2Der Obmann-Stellvertreter hat den Obmann im Fall seiner vorübergehenden Verhinderung zu vertreten.
  3. Absatz 3Jedes Ausschußmitglied hat das Recht, sich im Fall seiner Verhinderung durch ein seiner Gemeinderatspartei angehörendes Mitglied des Gemeinderates oder durch ein auf der Liste der Ersatzmitglieder nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 gereihtes Ersatzmitglied vertreten zu lassen, wobei nur so viele Ersatzmitglieder in Betracht kommen, als die Gemeinderatspartei Mitglieder im Gemeinderat hat. Durch eine Vertretung durch ein Ersatzmitglied darf die zulässige Höchstzahl der Mitglieder des Gemeinderates nicht verändert werden.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen 27, Absatz 2,, 28 Absatz eins,, 36 Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes, Absatz 3 bis 5 und Absatz 6, letzter Satz, 38 Absatz eins und 3, 39 Absatz eins bis 3, 40, 44 und 45 Absatz eins bis 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Tagesordnung nach Tunlichkeit zwei Tage vor der Sitzung zuzustellen ist, daß der Obmann den Vorsitz führt und daß die Niederschrift vom Obmann, einem weiteren Mitglied des Ausschusses und dem Schriftführer zu unterfertigen ist.
  5. Absatz 5Der Magistratsdirektor hat das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen. Dieses Recht steht bei den Sitzungen des Kontrollausschusses auch dem Direktor des Stadtrechnungshofes zu.
  6. Absatz 6Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf der Sitzungen sind untersagt. Die Mitglieder des Stadtsenates haben das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse – ausgenommen die Sitzungen des Kontrollausschusses – mit beratender Stimme teilzunehmen und dem Ausschuss zu den Verhandlungsgegenständen zu berichten. Die Ausschüsse können beschließen, Mitglieder des Stadtsenats zu den Sitzungen als Auskunftspersonen beizuziehen. Dieser Einladung zur Teilnahme als Auskunftsperson ist Folge zu leisten.
  7. Absatz 7Der Kontrollausschuß hat zu jedem Verhandlungsgegenstand einen Berichterstatter zu wählen, der zu den Verhandlungsgegenständen zu berichten hat. Ist ein Verhandlungsgegenstand an den Gemeinderat weiterzuleiten, so hat der Berichterstatter das Ergebnis der Beratungen in einem Bericht zusammenzufassen und die Beschlüsse des Kontrollausschusses im Gemeinderat zu vertreten.
  8. Absatz 8Der Obmann hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, zu sorgen und dem Bürgermeister hierüber laufend zu berichten. Die Bestimmungen des Paragraph 72, gelten sinngemäß, ausgenommen hinsichtlich der Beschlüsse des Kontrollausschusses.
  9. Absatz 9Die Bestimmungen des Paragraph 64, gelten - ausgenommen für den Kontrollausschuß - sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Zuständigkeit auf den Stadtsenat übergeht.
  10. Absatz 10Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Ausschusses ohne Gefahr eines Nachteiles für die Stadt nicht abgewartet werden kann, so kann die Beschlussfassung ausnahmsweise schriftlich im Umlaufweg erfolgen. In diesem Fall ist derselbe Beschlussantrag allen Mitgliedern des Ausschusses zuzuleiten. Die Zustimmung wird durch Unterfertigung des Beschlussantrages unter Beifügung des Datums erteilt. Beschlüsse im Umlaufweg können nur einstimmig gefasst werden; sie sind in der Niederschrift der darauffolgenden Sitzung des Ausschusses zu protokollieren.

§ 80

Text

15. Abschnitt
Besorgung der Geschäfte der Stadt

Paragraph 80,

Der Magistrat

  1. Absatz einsDie Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen.
  2. Absatz eins aFür Erledigungen, die der Beschlussfassung durch den Gemeinderat oder Stadtsenat bedürfen, sind vom Magistrat Sitzungsvorträge auszuarbeiten, die den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt und die vorgeschlagene Erledigung zu enthalten haben. Sitzungsvorträge für Tagesordnungspunkte einer Gemeinderatssitzung dürfen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Beschlüsse der Ausschüsse oder des Stadtsenates für die Mitglieder des Gemeinderates gegen Nachweis ihrer Identität im Intranet der Stadt bereitgestellt werden, sofern die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen besteht, nicht verletzt wird und die Stadt die erforderlichen Vorkehrungen zur Gewährleistung des Datengeheimnisses sowie zur Wahrung sonstiger Verschwiegenheitspflichten getroffen hat.
  3. Absatz 2Der Magistrat gliedert sich in Geschäftsgruppen, in Unternehmungen und in den Stadtrechnungshof. Eine weitere Unterteilung ist zulässig.
  4. Absatz 3Im Magistrat ist ein Archiv zur sicheren Aufbewahrung von Akten, Urkunden und Verhandlungsschriften zu führen. Sofern Daten bei der Stadt elektronisch vorhanden sind, darf dieses Archiv elektronisch geführt werden.

§ 81

Text

Paragraph 81,

Leitung des Magistrates

  1. Absatz einsDer Bürgermeister ist der Vorstand des Magistrates. Ihm unterstehen die Bediensteten der Stadt.
  2. Absatz 2Unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Magistrates dem Magistratsdirektor. Er ist Vorgesetzter der Bediensteten der Stadt.
  3. Absatz 3Der Magistratsdirektor muß ein rechtskundiger Bediensteter des Magistrates sein. Dem Magistratsdirektor obliegt es insbesondere, für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang und für die Gesetzmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit im Geschäftsgang zu sorgen. Zum zweckentsprechenden Geschäftsgang gehören insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Geschäfte und die Sorge für die zweckentsprechende angemessene Beschäftigung der Bediensteten. Der Magistratsdirektor hat ein den Anforderungen der Stadt angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.
  4. Absatz 4Der Magistratsdirektor ist vom Gemeinderat zu bestellen.
  5. Absatz 5Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Magistratsdirektors aus dem Kreise der rechtskundigen Bediensteten des Magistrates einen Stellvertreter zu bestimmen.

§ 82

Text

Paragraph 82,

Geschäftseinteilung des Magistrates

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat die Gliederung und die Geschäftseinteilung des Magistrates festzusetzen. Hiebei sind die Geschäfte des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches der Stadt nach ihrem Gegenstand und nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf die Verwaltungsstellen aufzuteilen.
  2. Absatz 2Die Geschäftseinteilung des Magistrates bedarf der Zustimmung des Stadtsenates, soweit hiebei die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches in Betracht kommen.

§ 83

Text

Paragraph 83,

Geschäftsordnung des Magistrates

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat durch die Geschäftsordnung des Magistrates zu bestimmen, inwieweit er und die Mitglieder des Stadtsenates - unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit - sich bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Magistratsdirektor, die Geschäftsgruppenvorstände und bei Gruppen von in gleicher Art ständig wiederkehrenden Geschäften durch andere Bedienstete vertreten lassen können.
  2. Absatz 2Soweit Bedienstete Aufgaben der Stadt als Wirtschaftskörper durchzuführen haben, sind sie im Rahmen ihres Wirkungskreises und ihrer Befugnisse bevollmächtigt, für die Stadt rechtsverbindlich zu handeln. Gesetzliche Bestimmungen über Sondervollmachten bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Die Geschäftsordnung des Magistrates bedarf der Zustimmung des Stadtsenates, soweit hiebei die Geschäfte im eigenen Wirkungsbereich in Betracht kommen.

§ 83a

Text

Paragraph 83 a,
Verwaltungsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

Für die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften und den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gelten Paragraph 81 und Paragraph 82, K-AGO.

§ 84

Text

Paragraph 84,

Amtstafel

  1. Absatz einsIm Magistrat ist an einer für jede Person zugänglichen Stelle eine Amtstafel anzubringen.
  2. Absatz 2Die Amtstafel ist zur Kundmachung von gesetzlich vorgeschriebenen Kundmachungen, soweit es sich nicht um Verordnungen der Stadt im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, handelt, bestimmt. Sie hat ferner der Veröffentlichung von Dienstordnungen und Kollektivverträgen, von Tarifen und sonstigen Vertragsbedingungen der Unternehmen der Stadt zu dienen.
  3. Absatz 3Kundmachungen im Sinne des Absatz 2,, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulassen, sind im Magistrat durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Tag des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel und der Tag der Abnahme der Kundmachung sind auf ihr zu vermerken.
  4. Absatz 4Erfordern die an der Amtstafel angeschlagenen Kundmachungen, dass sie rasch einem möglichst großen Personenkreis zur Kenntnis gelangen und enthalten die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen keine Sondervorschriften, kann der Bürgermeister mit Verordnung anordnen, dass diese Kundmachungen durch die Hauseigentümer an einer allen Hausbewohnern zugänglichen, gut sichtbaren Stelle anzuschlagen sind. Die Nichtbefolgung der Verordnung kann zur Verwaltungsübertretung erklärt werden.
  5. Absatz 5Jede Person hat das Recht gegen angemessenes Entgelt im Magistrat Kopien oder Ausdrucke von Kundmachungen im Sinne des Absatz 2, zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zur Herstellung dieser Kopien vorhanden sind.

§ 84a

Text

Paragraph 84 a,
Elektronisch geführtes Amtsblatt und Berichtigungen

  1. Absatz einsDas elektronisch geführte Amtsblatt der Stadt Villach dient der Kundmachung von Verordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Andere gesetzlich vorgesehene Kundmachungen von Organen der Stadt können vom Bürgermeister, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, zusätzlich im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt verlautbart werden.
  2. Absatz 2Die Führung des elektronischen Amtsblattes der Stadt und der Betrieb der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen erfolgen durch die Landesregierung. Die Landesregierung kann von der Stadt nach dem Kostendeckungsprinzip hiefür Kostenersätze verlangen. Die Landesregierung kann sich zur technischen Führung des elektronischen Amtsblattes und zum Betrieb der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen auch eines Dritten bedienen.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister hat der Landesregierung oder dem von der Landesregierung gemäß Absatz 2, letzter Satz mit der technischen Führung des elektronischen Amtsblattes beauftragten Dritten die Dokumente, die im elektronischen Amtsblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, in einem Absatz 4, entsprechenden Format und mit einer elektronischen Signatur versehen (Absatz 4 und 5) zum Zweck der Kundmachung elektronisch zu übermitteln.
  4. Absatz 4Dokumente, die im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt zu verlautbarende Kundmachungen enthalten, müssen ein Format aufweisen, das Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Kundmachungen ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
  5. Absatz 5Die Dokumente dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage im Internet freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
  6. Absatz 6Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Kundmachungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Kundmachungen Kenntnis erlangen kann und sie im Internet von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können. Die Landesregierung hat für einen barrierefreien Zugang zur Information Sorge zu tragen.
  7. Absatz 7Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Ersatz der Herstellungskosten während der für den Parteienverkehr vorgesehenen Amtsstunden im Magistrat Ausdrucke der im elektronisch geführten Amtsblatt kundgemachten Dokumente erhalten kann.
  8. Absatz 8Für jedes Dokument ist für eine geeignete elektronische Sicherung zu sorgen. Der Magistrat hat mindestens einen beglaubigten Ausdruck von jedem Dokument zwecks Archivierung herzustellen.
  9. Absatz 9Der Bürgermeister kann durch Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt Abweichungen einer Kundmachung vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des elektronisch geführten Amtsblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, berichtigen. Die Berichtigung einer Kundmachung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.

§ 85

Text

16. Abschnitt
Haushalt der Stadt

Paragraph 85,

Voranschlag

  1. Absatz einsDer Gemeinderat hat für jedes Kalenderjahr als Finanzjahr durch Verordnung einen Voranschlag zu beschließen. Dieser ist so rechtzeitig zu beschließen, dass er mit Beginn des Finanzjahres wirksam werden kann. Gleichzeitig hat der Gemeinderat den Dienstpostenplan zu beschließen.
  2. Absatz 2Der Voranschlag ist die Grundlage der Gebarung der Stadt für das kommende Jahr.
  3. Absatz 3Vor der Beschlussfassung ist der Entwurf des Voranschlages einschließlich der textlichen Erläuterungen für eine Woche während der Amtsstunden im Rathaus zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet auf der Homepage der Stadt bereitzustellen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht und die Bereitstellung im Internet sind durch Anschlag an der Amtstafel und im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachen. Jeder Gemeindebürger hat das Recht, innerhalb der Auflagefrist Einwendungen schriftlich beim Magistrat einzubringen.
  4. Absatz 4Der Gemeinderat hat rechtzeitig eingebrachte Einwendungen bei der Beratung über den Voranschlag in Erwägung zu ziehen. Der Voranschlag einschließlich aller Beilagen ist zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht.

§ 85a

Text

Paragraph 85 a,

Mittelfristiger Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan

  1. Absatz einsFür einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Finanzjahren ist ein mittelfristiger Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan für den Ergebnishaushalt und den Finanzierungshaushalt auf Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen erster Ebene (Gesamthaushalt) und zweiter Ebene (Bereichsbudgets) sowie für Investitionen anhand des Nachweises der Investitionstätigkeit zu erstellen.
  2. Absatz 2Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplanes fällt mit dem Finanzjahr zusammen, das der Beschlussfassung über den mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan folgt.
  3. Absatz 3Der mittelfristige Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan ist der jährlichen Entwicklung des Gesamthaushaltes anzupassen.

§ 86

Text

Paragraph 86,

Außer- und überplanmäßige Mittelverwendungen

  1. Absatz einsMittelverwendungen, die ihrer Art nach im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen), bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates, wenn die einzelne Mittelverwendung ein Promille der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 des zweitvorangegangenen Finanzjahres übersteigt.
  2. Absatz 2Mittelverwendungen, die die im Voranschlag vorgesehenen Beträge überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen), bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates, wenn die einzelne Mittelverwendung zwei Promille der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 des zweitvorangegangenen Finanzjahres übersteigt.
  3. Absatz 3Außerplanmäßige und überplanmäßige Mittelverwendungen, soweit sie nach Absatz eins und 2 nicht der vorherigen Zustimmung bedürfen, sind dem Gemeinderat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Mittelverwendungen auslöst, dürfen nur behandelt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung hiefür vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefasst werden, wenn für die Bedeckung vorgesorgt ist.

§ 87

Text

Paragraph 87,

Voranschlagsprovisorium

  1. Absatz einsIst zu Beginn des Finanzjahres der Voranschlag noch nicht beschlossen, so dürfen für dieses Finanzjahr neben den auf Grund der Gesetze oder aus bestehenden Verpflichtungen fälligen Zahlungen nur jene Auszahlungen geleistet werden, die bei sparsamster Wirtschaftsführung notwendig sind, um die Verwaltung der Stadt in geordnetem Zustand zu erhalten (laufende Verwaltung im Sinne des Paragraph 70, Absatz 2,).
  2. Absatz 2Mittelverwendungen dürfen innerhalb eines Monats ein Zwölftel der im Voranschlag des Vorjahres festgestellten Mittelverwendungen nicht übersteigen, sofern es sich nicht um termingemäß zu leistende Verpflichtungen handelt.
  3. Absatz 3Mittelaufbringungen haben nach den geltenden Bestimmungen zu erfolgen.

§ 87a

Text

Paragraph 87 a,

Übermittlung von Unterlagen

Soweit Österreich im Rahmen der Europäischen Integration Berichtspflichten - insbesondere im Zusammenhang mit den Haushalten - treffen, ist die Stadt verpflichtet, der Landesregierung die entsprechenden Unterlagen - insbesondere auch Unterlagen, die erst zur Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen - bis spätestens 30. April zu übermitteln.

§ 88

Text

Paragraph 88,

Rechnungsabschluß

  1. Absatz einsDer Gemeinderat hat bis spätestens 30. April jeden Jahres den Rechnungsabschluß des Vorjahres mit Beschluss festzustellen. Der Rechnungsabschluß ist der Landesregierung zu übermitteln.
  2. Absatz eins aDer Rechnungsabschluss hat einen Nachweis über alle Haftungen aus dem Verantwortungsbereich der Stadt zu enthalten, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsstand, die zur Beurteilung der Einhaltung der Haftungsobergrenze notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen sind.
  3. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 3Ergibt sich aus der Prüfung des Rechnungsabschlusses einschließlich der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Stadtrechnungshofes ein Anstand, der Maßnahmen zur Herstellung eines geordneten Gemeindehaushaltes erforderlich macht, so hat der Kontrollauschuß dem Gemeinderat den Rechnungsabschluß einschließlich der Jahresrechnung und den Bericht des Kontrollausschusses mit dem Antrag auf Durchführung der erforderlichen Maßnahmen vorzulegen.

§ 89

Text

Paragraph 89,

Wirtschaftliche Unternehmungen

  1. Absatz einsDie Errichtung, die wesentliche Änderung und die Auflassung von wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt dem Gemeinderat. Die Stadt darf solche wirtschaftliche Unternehmungen nur betreiben, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
  2. Absatz 2Die wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind nach unternehmerischen Grundsätzen zu führen.
  3. Absatz 3Die Tarife und die sonstigen allgemeinen Vertragsbedingungen der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind durch den Gemeinderat festzusetzen.
  4. Absatz 4Dem Gemeinderat obliegt es, den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu beschließen. Die Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
  5. Absatz 5Der Wirtschaftsplan ist die Grundlage für die Gebarung der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit für das kommende Finanzjahr.
  6. Absatz 6Investitionen, die abweichend vom Wirtschaftsplan und in Überschreitung seiner Ansätze getätigt werden, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.
  7. Absatz 7Absatz eins, gilt in gleicher Weise, wenn die Stadt wirtschaftliche Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit betreibt oder sich an solchen Unternehmungen sowie an wirtschaftlichen Unternehmungen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt.

§ 90

Text

Paragraph 90,

Dem Gemeinderat vorbehaltene Maßnahmen

  1. Absatz einsDie Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vermögen der Stadt, die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Haftungen durch die Stadt bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Gemeinderates. Dasselbe gilt für einen Verzicht auf die Geltendmachung von Forderungen, die im Einzelfall 3.000 Euro übersteigen.
  2. Absatz 2Sind Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes des Absatz eins, beabsichtigt, so ist dies durch Anschlag während einer Woche kundzumachen. Jeder Gemeindebürger hat das Recht, innerhalb der Anschlagsfrist Einwendungen schriftlich beim Magistrat einzubringen. Der Gemeinderat hat rechtzeitig eingebrachte Einwendungen in Erwägung zu ziehen.
  3. Absatz 3Für einen Beschluß, mit dem unbewegliches Vermögen veräußert oder belastet wird, ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, sofern der Wert dieses Vermögens 72.000 Euro übersteigt.
  4. Absatz 4(entfällt)

§ 90a

Text

Paragraph 90 a,

Haushaltsordnung, Vermögensverwaltung

  1. Absatz einsDer Gemeinderat hat durch Verordnung nähere Vorschriften (Haushaltsordnung) über die Haushaltsführung der Stadt, insbesondere über die Feststellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Rechnungs- und Kassenführung insoweit zu erlassen, als nicht das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß Paragraph 16, Absatz eins, F-VG 1948 eine Regelung über die Form und die Gliederung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses trifft. Bei der Erlassung der Haushaltsordnung ist insbesondere auf die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie auf die Grundsätze einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Haushaltsführung und auf die Vermeidung von Mißständen, insbesondere im Bereich der Kassenführung, Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckwidmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei vom ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll.

§ 90b

Text

Paragraph 90 b,
Automationsunterstützte Haushaltsführung

Die Haushaltsführung darf auch unter Anwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens erfolgen, soweit sichergestellt ist, dass

  1. Litera a
    dokumentierte, freigegebene, zur Haushaltsführung geeignete und gültige Programme verwendet werden,
  2. Litera b
    die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe durch Kontrollen gewährleistet sind,
  3. Litera c
    in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
  4. Litera d
    Vorkehrungen gegen einen Verlust oder eine unkontrollierte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen sind,
  5. Litera e
    die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der an der Vollziehung Beteiligten festgelegt und gegeneinander abgegrenzt sind,
  6. Litera f
    bei Ausfall eines automatisierten Verfahrens Vorkehrungen zur Fortführung der Aufgaben der Haushaltsführung im unbedingt notwendigen Ausmaß getroffen werden,
  7. Litera g
    nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnete Daten während der Aufbewahrungsfrist so sichergestellt sind, dass diese Daten innerhalb einer angemessenen Frist in Form einer richtigen und vollständigen Wiedergabe visuell lesbar gemacht werden können,
  8. Litera h
    im Falle einer elektronischen Fertigung an die Stelle einer Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität im Sinne von Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG des Anweisungsberechtigten oder des Bestätigenden und der Authentizität im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG tritt und
  9. Litera i
    im Falle von Einzahlungsbestätigungen für die Übergabe von Zahlungsmitteln in Form von elektronischen Dokumenten diese mit einer Amtssignatur im Sinne von Paragraph 19, E-GovG versehen sind; Ausfertigungen dieser Einzahlungsbestätigungen in Form von Ausdrucken oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine Unterschrift des Gemeindebediensteten.

§ 91

Text

17. Abschnitt
Kontrolle der Gebarung

Paragraph 91,

Stadtrechnungshof

  1. Absatz einsDie Gebarung der Stadt einschließlich der Unternehmungen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit und der von der Stadt verwalteten Stiftungen und Fonds ist durch den Stadtrechnungshof auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften zu überprüfen. Der Stadtrechnungshof hat nach diesen Grundsätzen auch jene Institutionen, wie wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine und kulturelle Vereinigungen zu prüfen,
    1. Litera a
      an denen die Stadt beteiligt ist, soweit die auf dem Beteiligungsverhältnis beruhenden Einwirkungsmöglichkeiten der Gemeinde eine derartige Prüfung ermöglichen, oder
    2. Litera b
      die die Stadt fördert, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat oder wenn kein derartiger Vorbehalt vereinbart wurde, die Institution mit dieser Kontrolle einverstanden ist.
  2. Absatz eins aDer Stadtrechnungshof hat einen Bericht zum Rechnungsabschluß zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die während des vergangenen Finanzjahres tatsächlich angefallenen voranschlagswirksamen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von den veranschlagten Voranschlagsbeträgen abweichen und ob die Bestimmungen des Paragraph 86, Absatz eins bis 3 eingehalten worden sind.
  3. Absatz 2Der Stadtrechnungshof ist berechtigt, die Gebarung der Gemeindeverbände, denen die Stadt angehört, nach den Grundsätzen des Absatz eins, als Hilfsorgan des Gemeindeverbandes zu überprüfen, wenn dies das zuständige Organ des Gemeindeverbandes beschließt.
  4. Absatz 3Der Direktor des Stadtrechnungshofes wird vom Gemeinderat bestellt. Zum Direktor des Stadtrechnungshofes darf nur bestellt werden, wer
    1. Litera a
      ein Diplom-, Magister- oder Masterstudium der Rechtswissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (z.B. Masterstudium Public Management) oder der Ingenieurwissenschaften abgeschlossen hat und die sonst nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,
    2. Litera b
      kein Mitglied des Gemeinderates oder des Stadtsenates ist und
    3. Litera c
      in den letzten fünf Jahren kein Mitglied des Stadtsenates gewesen ist.
  5. Absatz 3 aDie Amtsperiode des Direktors des Stadtrechnungshofes beträgt zehn Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung auf zehn Jahre ist zulässig.
  6. Absatz 3 bDer Gemeinderat hat den Direktor des Stadtrechnungshofes mit einer Mehrheit von zwei Drittel der in beschlussfähiger Anzahl Anwesenden abzuberufen, wenn einer der folgenden Gründe verwirklicht ist:
    1. Litera a
      eine Voraussetzung für die Bestellung ursprünglich fehlte;
    2. Litera b
      nach Bestellung eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt;
    3. Litera c
      gröblich oder wiederholt gegen Pflichten verstoßen wird;
    4. Litera d
      ein mit der Funktion unvereinbares Verhalten gesetzt wird;
    5. Litera e
      die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann;
    6. Litera f
      der Direktor des Stadtrechnungshofes auf das Amt verzichtet.
  7. Absatz 4Der Direktor des Stadtrechnungshofes ist in Ausübung seiner Aufgaben als Kontrollorgan hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges seiner Feststellungen an keine Weisungen gebunden. Der Direktor des Stadtrechnungshofes muss den Gemeinderat auf Verlangen über alle Gegenstände seiner Geschäftsführung informieren.
  8. Absatz 5Dem Stadtrechnungshof ist die erforderliche Zahl von Bediensteten beizustellen.

§ 92

Text

Paragraph 92,

Prüfung

  1. Absatz einsDer Direktor des Stadtrechnungshofes hat unter Bedachtnahme auf die Prüfungsziele (Paragraph 91, Absatz eins,) die Art und - unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und des Paragraph 93, Absatz eins, - die Durchführung der Kontrolle zu bestimmen.
  2. Absatz 2Der Stadtrechnungshof darf Überprüfungen im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, von Amts wegen durchführen, er hat diese Überprüfungen durchzuführen, wenn dies der Gemeinderat, der Stadtsenat, der Kontrollausschuß oder der Bürgermeister verlangt; der Bürgermeister ist verpflichtet, die Durchführung einer Prüfung zu verlangen, wenn dies ein Mitglied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbereiches verlangt. Überprüfungen nach Paragraph 91, Absatz 2, sind als Hilfsorgan des Gemeindeverbandes durchzuführen, wenn dies das zuständige Organ des Gemeindeverbandes beschließt.

§ 93

Text

Paragraph 93,

Berichte

  1. Absatz einsÜber die Ergebnisse seiner Überprüfung hat der Stadtrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen. Soweit durch einen Bericht Geschäfts-, Betriebs- oder Amtsgeheimnisse berührt werden, sind diese in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln.
  2. Absatz eins aDer Stadtrechnungshof hat seine Berichte
    1. Litera a
      jenem Organ, von dem er den Prüfungsauftrag erhalten hat,
    2. Litera b
      der überprüften Stelle,
    3. Litera c
      dem Kontrollausschuss,
    4. Litera d
      dem Bürgermeister und
    5. Litera e
      dem Mitglied des Stadtsenates, dessen Geschäftsbereich berührt wird,
    zu übermitteln. Ein zusammenfassender Jahresbericht über die wesentlichen Ergebnisse der erfolgten Prüfungstätigkeit ist dem Kontrollausschuss zugleich mit dem Bericht zum Rechnungsabschluss vorzulegen. Bei Prüfungen gemäß Paragraph 91, Absatz 2, ist der Bericht jenem Organ, von dem er den Prüfungsauftrag erhalten hat, zu übermitteln.
  3. Absatz eins bEine Woche nach ihrer Vorlage an den Kontrollausschuss sind die Berichte, mit Ausnahme der vertraulichen Zusatzberichte, im Internet auf der Homepage der Stadt zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind durch den Stadtrechnungshof geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Betriebs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnisse zu treffen.
  4. Absatz 2Die der Überprüfung des Stadtrechnungshofes unterliegenden Einrichtungen (Paragraph 91, Absatz eins und 2) haben dem Stadtrechnungshof alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Stadtrechnungshof zum Zweck der Durchführung der Überprüfung im Einzelfall stellt. Der Stadtrechnungshof ist insbesondere befugt, an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie Zugang zu automationsunterstützt gespeicherten Daten zu erhalten.
  5. Absatz 3Der Stadtrechnungshof hat dem Kontrollausschuß regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat der Stadtrechnungshof dem Kontrollausschuß unverzüglich Bericht zu erstatten.

§ 94

Text

18. Abschnitt
Instanzenzug

Paragraph 94,

Entscheidung über Berufungen

  1. Absatz einsÜber Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet der Stadtsenat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
  2. Absatz 2Über Berufungen gegen Bescheide des Stadtsenates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz entscheidet der Gemeinderat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

§ 95

Text

Paragraph 95,

(entfällt)

§ 96

Text

19. Abschnitt
Aufsicht des Landes

Paragraph 96,

Allgemeines

  1. Absatz einsDas Land hat das Aufsichtsrecht über die Stadt dahingehend auszuüben, daß die Stadt bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben.

§ 97

Text

Paragraph 97,

Auskunftsrecht der Landesregierung

  1. Absatz einsDie Landesregierung ist berechtigt, sich im Weg des Bürgermeisters über jedwede Angelegenheit der Stadt zu unterrichten.
  2. Absatz 2Die Organe der Stadt sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle durch die Landesregierung vornehmen zu lassen. Auskünfte nach dem ersten Satz sind auf Verlangen der Landesregierung auch elektronisch zu erteilen.

§ 97a

Text

Paragraph 97 a,
Feststellungsbescheid

  1. Absatz einsWenn die Stadt bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs Gesetze oder Verordnungen verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich überschreitet oder die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht erfüllt, kann die Landesregierung den Rechtsverstoß mit Bescheid feststellen und der Stadt die erforderliche Information erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Rechtsverstoß im Verhältnis zur Bedeutung der durch das verletzte Gesetz oder die verletzte Verordnung verfolgten öffentlichen Interessen gering ist und
    2. Ziffer 2
      dies notwendig scheint, um die Stadt von weiteren Rechtsverstößen gleicher Art abzuhalten.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister hat den Bescheid jenem Organ, dem der Rechtsverstoß anzulasten ist, ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Bescheid dem Gemeinderat im Rahmen der Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

§ 98

Text

Paragraph 98,

Aufhebung von Verordnungen

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen aus dem Bereich der Landesvollziehung gleichzeitig mit der Kundmachung der Landesregierung elektronisch zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhören des Organes, das sie erlassen hat, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Bürgermeister gleichzeitig mitzuteilen.

§ 99

Text

Paragraph 99,

Aufhebung sonstiger Verwaltungsakte, Nichtigerklärung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat das Recht, rechtskräftige, gesetzwidrige Bescheide, die in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch den Bürgermeister, den Stadtsenat oder den Gemeinderat erlassen wurden, von Amts wegen aufzuheben, wenn der Bescheid
    1. Litera a
      von einem unzuständigen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Kollegialorgan erlassen wurde;
    2. Litera b
      einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde;
    3. Litera c
      tatsächlich undurchführbar ist oder
    4. Litera d
      an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
  2. Absatz 2Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist eine Behebung aus den Gründen des Absatz eins, Litera a, nicht mehr zulässig.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Absatz eins, Litera d, gelten sinngemäß für einen Beschluß über die Auflösung des Gemeinderates.
  4. Absatz 4Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, obliegt der Landesregierung auch die Nichtigerklärung von Bescheiden und sonstigen Beschlüssen von Gemeindeorganen. Nach Ablauf von drei Jahren darf eine Nichtigerklärung nicht mehr erfolgen.

§ 100

Text

Paragraph 100,

Überprüfung der Gebarung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
  2. Absatz 2Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zu übermitteln.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister hat den Prüfungsbericht dem Gemeinderat und dem Kontrollausschuss vorzulegen und innerhalb von drei Monaten der Landesregierung die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

§ 101

Text

Paragraph 101,

Auflösung des Gemeinderates

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes den Gemeinderat auflösen, wenn
    1. Litera a
      der Gemeinderat die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben nach begründetem Vorhalt der Landesregierung in angemessener Frist nicht erfüllt oder
    2. Litera b
      der Gemeinderat wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder
    3. Litera c
      der Gemeinderat während des Jahres, für das ein Voranschlag nicht beschlossen wurde, auch keinen Voranschlag für das kommende Jahr beschließt, der zu Beginn des Jahres wirksam werden kann, oder
    4. Litera d
      der Gemeinderat dauernd arbeits- oder beschlußunfähig geworden ist.
  2. Absatz 2Der Gemeinde und den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates bleiben ihre Rechte zur Anfechtung des Auflösungsbescheides gewahrt.
  3. Absatz 3Mit der Auflösung des Gemeinderates endet auch das Amt des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates. Die Landesregierung hat einen Regierungskommissär zu bestellen und gleichzeitig dessen Aufwandsentschädigung festzulegen. Diese Aufwandsentschädigung darf nicht höher festgesetzt werden als der Bezug des Bürgermeisters der Stadt. Dem Regierungskommissär obliegen alle Aufgaben eines Bürgermeisters. Die Bestimmungen dieses Gesetzes für den Bürgermeister gelten auch für den Regierungskommissär für die Dauer dieser Funktion.
  4. Absatz 4Zur Beratung des Regierungskommissärs ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der im Stadtsenat vertreten gewesenen Parteien ein Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor der Auflösung bestandenen Stadtsenat zu entsprechen hat. Dem Beirat ist jedenfalls in allen Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hinsichtlich derer der Regierungskommissär in Anwendung des Paragraph 74, entscheidet. Den Mitgliedern des Beirates gebührt ein Sitzungsgeld in derselben Höhe, wie es den Mitgliedern des Gemeinderates gebührt hat.
  5. Absatz 5(entfällt)
  6. Absatz 6Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs und des Beirates verbundenen Kosten belasten die Gemeinde.

§ 101a

Text

Paragraph 101 a,

Genehmigungsvorbehalt

  1. Absatz einsDie Übernahme von Haftungen durch die Stadt bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
  2. Absatz 2Die Stadt darf Haftungen als Ausfallsbürge, als einfacher Bürge sowie als Bürge und Zahler übernehmen. Die Stadt darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist; sie hat sicherzustellen, dass außerbudgetäre Einheiten der Stadt, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Stadt nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
  3. Absatz 3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      Durch die beabsichtigte Haftungsübernahme gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Voraussetzungen des Absatz 2,, oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht verletzt werden oder
    2. Ziffer 2
      die beabsichtigte Haftungsübernahme für die Stadt mit einer unverhältnismäßig hohen Belastung verbunden ist, wobei eine unverhältnismäßig hohe Belastung jedenfalls vorliegt, wenn durch die Haftungsübernahme infolge einer dauernden Schmälerung des Vermögens der Stadt die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr gewährleistet wäre, oder
    3. Ziffer 3
      im Fall des Haftungseintritts die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt gefährdet wäre oder
    4. Ziffer 4
      Haftungsobergrenzen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 4, überschritten würden.
  4. Absatz 4Soweit dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund staatsrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere in Bezug auf Haftungsobergrenzen, erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Übernahme von Haftungen durch die Stadt sowie durch außerbudgetäre Einheiten der Stadt im Sinne des Absatz 2, zu erlassen. In einer Verordnung nach dem ersten Satz ist auch zu regeln, welche Risikovorsorge für Haftungen zu bilden ist, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird.
  5. Absatz 5Haftungsübernahmen der Stadt werden auch Dritten gegenüber erst mit der Genehmigung rechtswirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages die Genehmigung versagt oder schriftlich der Stadt gegenüber Bedenken geäußert oder um Aufklärung ersucht hat. Der Umstand, dass die Haftungsübernahme der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf und die im Vorstehenden daran geknüpften Rechtsfolgen sind in jeder über die Haftungsübernahme verfassten Urkunde anzuführen.

§ 101b

Text

Paragraph 101 b,
Aufsichtsbeschwerde

  1. Absatz einsFür eine Beschwerde über die Amtsführung von Organen der Stadt oder deren Mitgliedern (Aufsichtsbeschwerde) gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Aufsichtsbeschwerde ist schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.
    2. Ziffer 2
      Die Landesregierung hat das betroffene Organ bzw. dessen Mitglied über die Aufsichtsbeschwerde in Kenntnis zu setzen und diesem Gelegenheit zu geben, binnen angemessen festzusetzender Frist schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
    3. Ziffer 3
      Die Landesregierung hat zu beurteilen, ob das betroffene Organ bzw. dessen Mitglied durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind das betroffene Organ bzw. dessen Mitglied, der Bürgermeister sowie der Beschwerdeführer schriftlich zu informieren. Dabei kann auch die Stellungnahme gemäß Ziffer 2, übermittelt werden.
    4. Ziffer 4
      Die Beantwortung der Aufsichtsbeschwerde im Sinn der Ziffer 3, hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen bei der Landesregierung zu erfolgen.
    5. Ziffer 5
      Die Beantwortung der Aufsichtsbeschwerde im Sinn der Ziffer 3, ist dem Gemeinderat im Rahmen der Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Nicht weiter zu behandeln sind Aufsichtsbeschwerden:
    1. Ziffer eins
      die nicht den Anforderungen des Absatz eins, entsprechen;
    2. Ziffer 2
      in Angelegenheiten, die von der Landesregierung auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde desselben Beschwerdeführers bereits erledigt wurden;
    3. Ziffer 3
      mit denen die Tätigkeit der Landesregierung offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird;
    4. Ziffer 4
      in Angelegenheiten, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen;
    5. Ziffer 5
      in Angelegenheiten, die Gegenstand eines anhängigen oder bereits abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsverfahrens sind;
    6. Ziffer 6
      die sich auf keine wesentliche Rechtsverletzung beziehen und bei denen auch kein wesentliches öffentliches Interesse an einer Behandlung vorliegt;
    7. Ziffer 7
      die anonym eingebracht werden.

§ 102

Text

Paragraph 102,

Empfehlungen und Berichte der Volksanwaltschaft

  1. Absatz einsErteilt die Volksanwaltschaft der Stadt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung Empfehlungen, so hat der Bürgermeister die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Die Stadt ist verpflichtet, die Landesregierung unverzüglich über die auf Grund der Empfehlungen getroffenen Maßnahmen zu informieren oder mitzuteilen, aus welchen Gründen den Empfehlungen nicht entsprochen wurde.
  2. Absatz 2Werden in Empfehlungen der Volksanwaltschaft Mißstände im eigenen Wirkungsbereich der Stadt aus dem Bereich der Landesvollziehung aufgezeigt, hinsichtlich derer die Landesregierung die Möglichkeit des Eingreifens auf Grund von landesgesetzlich normierten Aufsichtsbestimmungen hat, so hat die Landesregierung die entsprechenden Maßnahmen zu setzen.

§ 103

Text

Paragraph 103,

Parteistellung und Rechtsschutz der Stadt

  1. Absatz einsDie Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144, B-VG) zu erheben (Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG).
  2. Absatz 2Die Parteienrechte hat jenes Organ geltend zu machen, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.

Anl. 1

Text

ANM zu Paragraphen 26,, 69:

Die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 3 und Paragraph 69, Absatz eins, Litera b und Absatz 4, Litera b, treten mit dem Beginn der Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft, die auf die im Zeitpunkt des Art römisch IV Absatz eins, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 48 aus 1998, (1. August 1998) laufende Amtsperiode des Gemeinderates folgt. Die Landesregierung hat diesen Zeitpunkt im Landesgesetzblatt kundzumachen (Art römisch II Absatz 2, der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1998,).

ANM zu Paragraphen 25,, 65: Die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, (Vergrößerung des Stadtsenates um zwei Stadträte) des Paragraph 65, Absatz 2, vorletzter Satz (Änderung des Beschlusserfordernisses von bisher vier auf fünf Mitglieder des Stadtsenates) und Paragraph 65, Absatz 6, erster Satz (Gültigkeit bei Umlaufbeschlüssen bei mindestens fünf statt bisher drei weiteren Stimmen bzw. mindestens sechs statt bisher vier Stimmen) treten am Wahltag an dem die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates stattfindet, die nach dem Ende des Wahlabschnittes, der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes läuft, zu wählen sind, in Kraft. (Art römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2001,)

ANM zu Paragraph 69 b, :,

Aufgrund des Kärntner Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 145 aus 1970,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 28 aus 1971, und 22/1981, erteilte Zustimmungen und Genehmigungen gelten als Zustimmungen und Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes. (Art römisch IV Absatz 3, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2004,)

ANM zu Paragraph 85 a, :,

Die Änderung im Paragraph 85 a, Absatz eins, – von vier auf fünf Jahre – tritt am 1.1.2014 in Kraft (Art. römisch fünf Absatz eins, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2012,).

Mit Artikel römisch XXXIII des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2012, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
  3. Absatz 3Mit Art. römisch XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
  4. Absatz 4Abweichend von Art. römisch XIV Ziffer 6, (betreffend Paragraph 32, Absatz 2,) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, Paragraph 32, Absatz 2, des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, anzuwenden.

ANM: Mit Artikel römisch fünf des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2015, wurde folgendes Inkrafttreten geregelt:

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Art. römisch III Ziffer eins, (betreffend Paragraph 15, Absatz 4,), 2 (betreffend Paragraph 16,), 25 (betreffend Paragraph 84,) und 26 (betreffend Paragraph 84 a,) mit 1. Jänner 2017;
  2. Ziffer 3
    die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

Artikel XV
Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2017,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsEs treten in Kraft: 
    1. Ziffer eins
      Art. römisch fünf, mit Ausnahme seiner Ziffer 2,, 6, 7, 9 und 11, sowie Art. römisch XII Ziffer eins und 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,
    2. Ziffer 2
             Art. römisch III, Art. römisch fünf Ziffer 6,, 7 und 11, und Art. römisch XIII Ziffer 2 und 4 mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten,
    3. Ziffer 3
             Art. römisch fünf Ziffer 2 und 9, Art. römisch VI, Art. römisch VII Ziffer 5 und 7, Art. römisch VIII Ziffer 3 und 5, Art. römisch IX Ziffer 3,, Art. römisch zehn Ziffer 3,, Art. römisch XI Ziffer 3, sowie Art. römisch XII Ziffer 2 und 3 mit 1. Jänner 2018,
    4. Ziffer 4
      Art. römisch VII Ziffer eins bis 4 und 6, Art. römisch VIII Ziffer eins,, 2 und 4, Art. römisch IX Ziffer eins und 2, Art. römisch zehn Ziffer eins und 2, Art. römisch XI Ziffer eins und 2, Art. römisch XII Ziffer 5 und Art. römisch XIII Ziffer eins und 3 mit Beginn der römisch XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages,
    5. Ziffer 5
      Art. römisch XIV mit dem auf den Beginn der römisch XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages folgenden 1. Jänner.
  2. Absatz 2Paragraph 39, K-LTWO in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, ist auf bis zum Tag des Inkrafttretens des Art. römisch fünf Ziffer 6, mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Paragraph 39, K-LTWO in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 6, ist nur auf nach dem Tag des Inkrafttretens des Art. römisch fünf Ziffer 6, mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.

Artikel V

Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2019,)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2020 in Kraft und die Kärntner Gemeindehaushaltsordnung – K-GHO, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph eins bis Paragraph 22, K-GHG, Paragraph 104, Absatz 6 und 7 K-AGO, Paragraph 83, Absatz eins, sowie Paragraph 83 a, K-KStR und Paragraph 85, Absatz eins, sowie Paragraph 85 a, K-VStR in der Fassung dieses Gesetzes treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals für die Erstellung und Beschlussfassung des Voranschlages für das Finanzjahr 2020 anzuwenden. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 74 bis Paragraph 78, K-GHO sowie Paragraph 90 und Paragraph 91, Absatz 4, K-AGO treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft, der Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2019 ist auf Grundlage dieser Bestimmungen zu erstellen und zu beschließen.
  3. Absatz 3In den Voranschlägen für die Finanzjahre 2020 und 2021 haben die Beträge der Verfügungsmittel (Paragraph 11, K-GHG) den Gesamtbeträgen der Repräsentations- und Verfügungsmittel im Voranschlag für das Finanzjahr 2019 und die Verstärkungsmittel (Paragraph 14, Absatz 2, K-GHG) den Beträgen der Verstärkungsmittel im Voranschlag für das Finanzjahr 2019 zu entsprechen. In den Voranschlägen für die Finanzjahre ab dem Finanzjahr 2022 haben die Beträge der Verfügungsmittel (Paragraph 11, K-GHG) mindestens den Gesamtbeträgen der Repräsentations- und Verfügungsmittel im Voranschlag für das Finanzjahr 2019 und die Verstärkungsmittel (Paragraph 14, Absatz 2, K-GHG) mindestens den Beträgen der Verstärkungsmittel im Voranschlag für das Finanzjahr 2019 zu entsprechen.
  4. Absatz 4Das Gesamtausmaß der Inanspruchnahme von Kontokorrentrahmen (Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG) darf für die Finanzjahre 2020 und 2021 den Betrag des Gesamtausmaßes im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Satz 2 K-GHO in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Finanzjahr 2019 nicht übersteigen.
  5. Absatz 5Zum 1. Jänner 2020 vorhandene Anlagegüter sind als Inventargegenstände in das Inventarverzeichnis aufzunehmen, sofern deren Anschaffungs- und Herstellungskosten Euro 400.- übersteigen.
  6. Absatz 6Mittelverwendungen der Stadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach in den Finanzjahren 2020 und 2021, die die im Voranschlag für die Finanzjahre 2020 und 2021 vorgesehenen Beträge überschreiten (Paragraph 84, Absatz 2, K-KStR; Paragraph 86, Absatz 2, K-VStR), bedürfen der vorherigen Zustimmung des jeweiligen Gemeinderates, wenn die einzelne Mittelverwendung ein Promille der jeweils veranschlagten ordentlichen Jahreseinnahmen des Finanzjahres 2019 übersteigt.
  7. Absatz 7Ist in einer Gemeinde zu Beginn des Finanzjahres 2020 der Voranschlag für das Finanzjahr 2020 noch nicht beschlossen, so ist bis zu einem solchen Beschluss Paragraph 16, K-GHO in Verbindung mit Paragraph 89, K-AGO in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.
  8. Absatz 8Ist in einer Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Paragraph 30, Absatz 3, Litera b, K-GHG nicht erfüllt, hat eine Funktionstrennung binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
  9. Absatz 9Die Landesregierung darf unter Berücksichtigung der Absatz eins bis 7 durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Haushaltsüberleitung des Finanzjahres 2019 auf die nachfolgenden Finanzjahre erlassen.
  10. Absatz 10Für die Finanzjahre 2020 und 2021 ist zur Berechnung der Wertgrenzen in Paragraph 15, Absatz 2, K-GHG sowie Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 84 a, Absatz eins, Litera g und Paragraph 104, Absatz 6, Litera a, K-AGO die Summe des Abschnittes 92 – Öffentliche Abgaben (Soll) gemäß Anlage 2 der VRV 1997 des zuletzt beschlossenen Rechnungsabschlusses heranzuziehen.
  11. Absatz 11Die Landesregierung hat dieses Gesetz fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren.

Artikel XXVII

Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2020, in Verbindung mit Landesgesetzblatt Nr 117 aus 2020,)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsSoweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 5, Absatz 5, dritter und vierter Satz und die Absatz 5 a und 5b K-TG in der Fassung des Art. römisch XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3In Art. römisch II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2015, und Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2017,, wird in Absatz 3, der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Absatz 5 a, K-TG“ ersetzt, entfällt Absatz 3 c und wird in Absatz 4, der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und Paragraph 5, Absatz 5 a, K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  4. Absatz 4Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 19 a,, Paragraph 68, Absatz 3 b und die Wortfolge „, ausgenommen Paragraph 19 a,,“ in Paragraph 74, Absatz eins, K-KAO in der Fassung des Art. römisch XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass Paragraph 68, Absatz 3 b, K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß Paragraph 19 a, K-KAO in der Fassung des Art. römisch XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. Paragraph eins, Absatz 3, Litera h und Paragraph 54, Absatz eins, K-KAO in der Fassung des Art. römisch XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.
  5. Absatz 5Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 35 a, K-ADG in der Fassung des Art. römisch IV dieses Gesetzes, Paragraph 29 a, K-LGBG in der Fassung des Art. römisch XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 112, K-LSchG in der Fassung des Art. römisch XVI dieses Gesetzes, Paragraph 14 a, Absatz 7, K-PStG in der Fassung des Art. römisch XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 68 a, K-SchG in der Fassung des Art. römisch XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 32 a, K-VAG 2010 in der Fassung des Art. römisch XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß Paragraph 32 a, K-VAG 2010 in der Fassung des Art. römisch XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.
  6. Absatz 6Paragraph 5, Ziffer 18, Litera e, K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. römisch XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
  7. Absatz 7Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.
  8. Absatz 8Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 51 c, K-KBBG in der Fassung des Art. römisch XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 13, Absatz 3, dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes und Paragraph 21, Absatz 5, vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. römisch XXIII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 39, Absatz 4, K-AGO in der Fassung des Art. römisch III dieses Gesetzes, Paragraph 38, Absatz 4, K-KStR 1998 in der Fassung des Art. römisch XXV dieses Gesetzes sowie Paragraph 39, Absatz 4, K-VStR 1998 in der Fassung des Art. römisch XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Anträge gemäß Paragraph 41, K-AGO, Paragraph 40, K-KStR 1998 und Paragraph 41, K-VStR 1998 im Rahmen von Videokonferenzen auch elektronisch eingebracht werden.
  11. Absatz 10 aParagraph 307, K-DRG 1994 in der Fassung des Art. römisch VI dieses Gesetzes, Paragraph 78, K-GBG in der Fassung des Art. römisch VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 129, K-GMG in der Fassung des Art. römisch IX dieses Gesetzes, Paragraph 78 c, K-GVBG in der Fassung des Art. römisch zehn dieses Gesetzes, Paragraph 122, K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch XV dieses Gesetzes sowie Paragraph 149, K-StBG in der Fassung des Art. römisch XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 73, Absatz eins a, K-DRG 1994 in der Fassung des Art. römisch VI dieses Gesetzes, Paragraph 61, Absatz 8 a, K-GMG in der Fassung des Art. römisch IX dieses Gesetzes, Paragraph 59, Absatz eins b, K-GVBG in der Fassung des Art. römisch zehn dieses Gesetzes, Paragraph 67, Absatz eins b, K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch XV dieses Gesetzes, Paragraph 68, Absatz 2 a, K-StBG in der Fassung des Art. römisch XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  12. Absatz 11Art. römisch III Absatz 2, des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2019,, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach Paragraph 10, Absatz eins bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 5 und 6 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2019, alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.
  13. Absatz 12Abweichend von Paragraph 74, K-DRG 1994, Paragraph 67, Absatz 4, K-LVBG 1994, Paragraph 68, Absatz 14, K-StBG, Paragraph 34, K-GBG, Paragraph 59, Absatz 4, K-GVBG und Paragraph 61, Absatz 9, K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des Paragraph 74, zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.
  14. Absatz 13Abweichend von Paragraph 20 a, K-KBBG in der Fassung des Art. römisch XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.
  15. Absatz 14Abweichend von Paragraph 4, Absatz 5, Litera b, Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2019,, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Litera b, K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.

Artikel IV

Landesgesetzblatt Nr 104 aus 2022,)
Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2Art. römisch eins Ziffer 14 bis 18 (betreffend Paragraph 26, Absatz 2 bis 5a und Paragraph 26 a, K-AGO) treten mit Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft.

Artikel III

Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2023,)
Übergangsbestimmungen

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Klagenfurt am Wörthersee Direktor des Stadtrechnungshofes Klagenfurt am Wörthersee nach diesem Gesetz und der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Villach Direktor des Stadtrechnungshofes Villach nach diesem Gesetz. Mit diesem Zeitpunkt beginnen ihre Amtsperioden nach Paragraph 89, Absatz 3 a, erster Satz K-KStR 1998 sowie Paragraph 91, Absatz 3 a, erster Satz K-VStR 1998 zu laufen. Diese Bestellungen gelten nicht als Wiederbestellungen nach Paragraph 89, Absatz 3 a, zweiter Satz K-KStR 1998 sowie Paragraph 91, Absatz 3 a, zweiter Satz K-VStR 1998.