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FAQs - Ihre Fragen rund um die Stadt Villach

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Wie finde ich den richtigen Ansprechpartner im Magistrat?

Sie haben eine Frage oder ein Anliegen, und wissen nicht, wer zuständig ist?

Kontaktieren Sie in diesem Fall bitte unsere Telefonzentrale.
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter und verbinden Sie mit der zuständigen Abteilung.

Telefonzentrale: +43 4242 205

Hier gelangen Sie zur Übersicht über die Abteilungen und Geschäftsgruppen des Magistrats Villach.

FAQs zur Wohnungsvergabe in der Stadt Villach

Wie laufen Wohnungsvergaben in der Stadt Villach ab bzw. wie komme ich zu einer Wohnung?

Es muss ein vollständiger Wohnungsantrag abgegeben werden.

Woher bekomme ich den Wohnungsvergabe-Antrag?
Direkt in der Abteilung Wohn und Geschäftsgebäude, Italiener Straße 7, 2. Stock, oder via Online-Formular

Welche Beilagen sind beim Wohnungsvergabe-Antrag notwendig?
Ist abhängig der Lebenssituation der/des Antragstellerin / Antragsstellers und der mitziehenden Personen. (Übersicht der erforderlichen Unterlagen)

Sind die Wohnungen der Stadt Villach möbliert?
Die Wohnungen der Stadt Villach sind grundsätzlich unmöbliert.

Welche Anschlüsse für Heizungen sind vorhanden?
Es gibt Wohnhäuser mit Zentralheizung (Fernwärme) und Wohnhäuser mit Einzelofen (Holz, Öl, Kohle, Gas).

Sind Haustiere in den Wohnungen der Stadt Villach erlaubt?
Ja, Haustiere sind erlaubt. Die Wildtierhaltung (Reptilien, Amphibien) ist der Tierschutzbehörde (Abteilung Natur- und Umweltschutz) binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

Sind die Wohnungen barrierefrei?
Die Wohnungen der Stadt Villach sind nicht barrierefrei, da diese mit Halbstock gebaut wurden.

An wen kann ich mich für weitere Informationen wenden?
Frau Schieder, T 04242 205 5013
Frau Pattis, T 04242 205 5014
Beratung, Information und Hilfestellung für Wohnungssuchende
 

Wichtig: Um eine Vormerkung und Reihung durchführen zu können, werden Sie ersucht, den Aufnahmeantrag vollständig und genau auszufüllen. Nur anhand dieser Unterlage ist es uns möglich, Ihre Wohnungswünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen und die in Ihrem Falle vorliegende Dringlichkeit zu beurteilen. Wir können daher erst nach Retournierung Ihres ausgefüllten Aufnahmeantrages und der darin erbetenen Nachweise Ihr Ansuchen vormerken und weiter bearbeiten.

Für allfällige Rückfragen stehen Ihnen die zuständigen Sachbearbeiterinnen unter der Telefonnummer 04242/ 205-5013 bzw. 205-5014 gerne zur Verfügung.

Fundservice: Ich habe etwas gefunden. Was muss ich tun?

Wenn Sie etwas gefunden haben, dann sind sie verpflichtet den Fund dem Verlustträger / der Verlustträgerin zurückzugeben, sofern dieser bzw. diese Ihnen bekannt ist. Wenn Sie das nicht tun, begehen Sie eine strafbare Handlung (Unterschlagung).

Ist Ihnen der Verlustträger oder die Verlustträgerin nicht bekannt, so sind gefundene Gegenstände unverzüglich dem Fundbüro zu übergeben.

Das Fundservice der Stadt Villach finden Sie im Bürgerservice, Rathaus, Eingang I, Erdgeschoss (T 04242 205 3930, E fundamt@villach.at)

Wann steht mir der Fund zu?

Wenn Sie den Fundgegenstand im Fundservice abgeben, wird Ihnen eine Fundmeldung unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Adresse und Ihrer Telefonnummer ausgestellt.

Sollte der Verlustträger oder die Verlustträgerin nicht ausfindig gemacht werden, werden Sie nach etwa einem Jahr benachrichtigt und Sie können sich die Sache abholen.

Ich habe etwas gefunden, bekomme ich Finderlohn?

Der Finderlohn hängt von der Höhe des Wertes und davon ab, ob es sich um eine vergessene oder verlorene Sache handelt. Der Finder/die Finderin wird automatisch benachrichtigt, wenn die Sache dem Verlustträger/der Verlustträgerin überlassen wird.

Die Finderlohnabwicklung muss jedoch zwischen dem Finder/der Finderin und dem Verlustträger/der Verlustträgerin geklärt werden. Im Falle der Nichtabholung innerhalb der vorgesehenen Fristen verlieren Sie sämtliche Ansprüche.

Fundservice: Ich habe etwas verloren. Wohin kann ich mich wenden?

Es gibt viele ehrliche Finder, die gefundene Gegenstände auf ein Fundamt bringen. Dort wird der Fund von allen teilnehmenden Fundämtern in der zentralen fundamt.gv.at Datenbank erfasst. Sie können nun folgendes unternehmen, damit Sie den verlorenen Gegenstand rasch wiederbekommen:

Sich direkt an das Fundservice im Magistrat wenden:

Bürgerservice - Fundservice
Rathaus, Eingang I, Erdgeschoss
T 04242 205 3930
E fundamt@villach.at

Online suchen:

Sie können selbst in der Funddatenbank nach Ihrem Verlustgegenstand suchen und erhalten sofort eine Liste an Funden, die zu Ihrem gesuchten Gegenstand passen.
Verlustmeldung erstellen:

Verlustmeldung erstellen:

Wenn Sie Ihren Gegenstand auch durch die Online Suche nicht finden, können Sie auf der Trefferseite mit einem Klick auf "Neue Verlustmeldung erstellen" eine Verlustmeldung aufgeben, damit die zuständige Fundbehörde Sie verständigen kann, sobald Ihr gesuchter Gegenstand abgegeben wurde.

Die Servicehotline anrufen:

Die Fundwesen Service-Line 0900 600 200 (Achtung: kostenpflichtig) hilft Ihnen telefonisch bei der Suche von verlorenen Gegenständen und steht rund um die Uhr zur Verfügung.

Gibt es zusätzlich zu den Sozialleistungen der Stadt Villach auch noch weitere sozialen Unterstützungsmöglichkeiten?

Ja, die gibt es. Zusätzlich zu den Sozialleistungen der Stadt Villach haben Sie noch folgende Möglichkeiten von sozialen Unterstützungsmöglichkeiten:
 

Ausweis für Menschen mit Behinderung

Der Behindertenausweis (Behindertenpass) ist ein Lichtbildausweis und dient zum Nachweis der Behinderung, z.B. bei Ämtern, Versicherungen oder bei Inanspruchnahme von Ermäßigungen für Kultur- und Freizeiteinrichtungen in Österreich wie im Ausland.

ANTRÄGE:

Sozialministeriumservice Kärnten
Kumpfgasse 23-25, 9010 Klagenfurt
www.sozialministeriumservice.at/site/Behindertenpass

oder über den ÖZIV:
Österreichischer Zivilinvalidenverband Villach
Gerbergasse 32, 9500 Villach
www.oeziv-kaernten.at
 


Befreiung von der Rezeptgebühr

Anträge
Bei Ihrer zuständigen Krankenkasse kann ein Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung, der gleichzeitig als Antrag auf Befreiung von der Krankenscheingebühr gilt, eingebracht werden. 

Details dazu finden Sie auf dem Portal der österreichsichen Sozialversicherungsträger


Familienzuschuss

Familienfördernde Maßnahme des Landes

Der Familienzuschuss ist nach dem Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes bei der Familienförderstelle des Landes Kärnten zu beantragen und kann bei zutreffen der Voraussetzungen bis zum 10. Lebensjahr gewährt werden.

Weitere Informationen und Antragstellung


Gebührenbefreiung

Ein Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bzw. auf Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten (ehemals Telefonbefreiung) kann bei sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit gestellt werden.

Weitere Informationen und Antragstellung:
https://www.gis.at/befreien/

Service-Hotline zum Ortstarif:
T 0810 001 080


Kinderbetreuungsgeld

Das Kinderbetreuungsgeld ist eine familienfördernde Maßnahme des Bundes.

Anträge und Anfragen:
Kärntner Gebietskrankenkasse
Zeidler-von-Görz-Straße 3, 9500 Villach
T +43(0)50 5855-4400
E villach@kgkk.at

Weitere Informationen und Antragstellung
 


Pensionsangelegenheiten

Informationen und Antragsformulare zu den verschiedenen Pensionsansuchen finden Sie bei den folgenden Sozialversicherungsträgern:

  • Pensionsversicherungsanstalt (PVA): www.pensionsversicherung.at (Sprechtage der PVA finden jeden Dienstag und Donnerstag von 7.30 bis 13 Uhr in der Gebietskrankenkasse, Zeidler-von-Görz-Straße 3, 9500 Villach statt)
  • Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA): www.bva.at
  • Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA): esv-sva.sozvers.at/
  • Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB): www.svb.at
  • Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau: www.vaeb.at
 

Pflege

Weitere Informationen


Pflegegeld

Pflegegeldanträge sind bei der jeweiligen Pensionsversicherungsanstalt einzubringen.

  • Pensionsversicherungsanstalt (PVA): www.pensionsversicherung.at (Sprechtage der PVA finden jeden Dienstag und Donnerstag von 7.30 bis 13 Uhr in der Gebietskrankenkasse, Zeidler-von-Görz-Straße 3, 9500 Villach statt)
  • Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA): www.bva.at
  • Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA): esv-sva.sozvers.at/
  • Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB): www.svb.at
  • Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau: www.vaeb.at


Unterstützung für Zivildienstleistende und Zivildiener

Zivildienstleistende und Zivildiener haben Anspruch auf

  • Familienunterhalt und Partnerunterhalt
  • Wohnkostenbeihilfe

Die Anträge können an das Heerespersonalamt, Roßauer Lände 1, 1090 Wien, T +43(0)50201 - 0 -  (Formular www.bundesheer.at/formular) eingebracht werden.

Nach Prüfung (Einkommensnachweise, Mietvertrag, Einzahlungsbelege von Mieten usw.) erfolgt die Berechnung und Bescheiderledigung.
 


Wohnbeihilfe

Das Land gewährt als Träger von Privatrechten auf Antrag - jedoch ohne Rechtsanspruch - dem Mieter einer geförderten oder einer nichtgeförderten Wohnung in Kärnten eine Wohnbeihilfe (Allgemeine Wohnbeihilfe).

Nähere Auskünfte:
Amt der Kärntner Landesregierung - Abteilung 4 / Wohnbeihilfe
9021 Klagenfurt am Wörthersee, Mießtaler Straße 1
E abt4.wohnbau@ktn.gv.at

Weitere Informationen

Ich brauche eine Wohnung, wer kann mir helfen?

Die Kolleginnen und Kollegen aus der Abteilung Wohnungen bieten Ihnen Beratung, Information und Hilfestellung für Ihre Wohnungssuche. Sie können Sich auch gerne bei der Stadt Villach um eine Mietwohnung bewerben. 

Ich habe ein e-Auto, wo bekomme ich das Gratis Park-Pickerl-dafür?

Sie bekommen das grüne Pickerl, das Sie zum gratis Parken mit Ihrem Elektrofahrzeug in den Kurzparkzonen im Villacher Stadtgebiet berechtigt, im Stadtservice (Rathaus-Haupteingang, Erdgeschoss).

Alle Infos finden Sie unter E-Autos: Gratis-Parken mit Elektrofahrzeugen

Kann man im Rathaus eine Neuausstellung des Reisepasses bzw. Personalausweises beantragen?

Die Beantragung von Reisepass oder Personalausweis ist grundsätzlich mit Online-Terminreservierung oder per Telefon unter 04242/205-3900 möglich.

Alle weiteren Infos dazu:

Schneeräumung: Welche Bereiche muss ich als Grundstücks- und Hauseigentümer räumen?

Im Ortsgebiet müssen Sie als Grundstücks- und Hauseigentümer zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 Meter entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen Sie diese auch streuen. Bei Kreuzungen, Zebrastreifen und Haltestellen ist der Gehweg über seine ganze Breite zu reinigen.

Wenn ein Pflug Schnee auf einen bereits geräumten Gehsteig schiebt, muss dieser von Ihnen als Anrainer erneut entfernt werden. Bei der Räumung von Gehsteigen und privaten Parkplätzen darf der Schnee nicht auf die Straße "entsorgt" werden. Darüber hinaus sind Schneeablagerungen des Winterdienstes auf privaten Grundstücken ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

Bei Dachlawinengefahr muss das Dach unverzüglich geräumt werden. Dasselbe gilt bei der Bildung von Eiszapfen.

Wann ist mein Kind schulpflichtig?

Die Schulpflicht gilt für alle Kinder, die sich dauernd in Österreich aufhalten und beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Dauer
Die Schulpflicht erstreckt sich in Österreich über neun Jahre. Im Allgemeinen wird in den ersten vier Jahren die Volksschule besucht.

Danach folgen weitere vier Jahre entweder in einer Neuen Mittelschule oder der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule.

Die Schulpflicht wird im 9. Schuljahr durch den Besuch der Polytechnischen Schule oder durch Fortsetzung in der Oberstufe einer mittleren oder höheren Schule erfüllt.

Zur Anmeldung und Aufnahme in die Volksschule
 

Wer ist für die Entsorgung der "Hundehäuferl" zuständig?

Für die Entsorgung der „Hundehäuferln“ sind die Hundehalter selbst verantwortlich. Nichtbeachtung kann teuer werden. Laut Straßenverkehrsordnung haben die Besitzer von Hunden dafür zu sorgen, dass Gehsteige und Gehwege sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen nicht durch die Tiere verunreinigt werden. Beim Ausgang mit dem vierbeinigen Liebling empfiehlt es sich daher, die von unserer Stadt aufgestellten Gassimaten zu benützen oder stets ein Schauferl und Sackerl mit zu nehmen.

Zahlreiche Gassimaten sind im Innenstadtbereich und auf den Bermen aufgestellt worden. Die Gassisäcke können gratis entnommen werden.

Welche Öffnungszeiten gelten im Magistrat?

Unsere generellen Servicezeiten sind: 

  • Montag: 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach Terminvereinbarung
  • Dienstag: 8 bis 12 Uhr, 13 bis 16 Uhr sowie nach Vereinbarung bis 19 Uhr (Stadtservice und Dinzlschloss keine Vereinbarung nötig)
  • Mittwoch: 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach Terminvereinbarung
  • Donnerstag: 8 bis 12 Uhr, 13 bis 16 Uhr
  • Freitag: 8 bis 12 Uhr

Gesonderte Öffnungszeiten gibt es für das Passamt und das Standesamt:

  • Montag-Freitag: 8-11.30 Uhr
  • Dienstag und Donnerstag: 13-15.30 Uhr

Um Wartezeiten zu vermeiden nutzen Sie bitte unsere Online-Terminreservierung

Es gibt jedoch abteilungsbedingte Abweichungen der Servicezeiten. Bitte informieren Sie sich dazu unter Abteilungen und Kontaktpersonen.

Wann und wo müssen Hunde angeleint sein oder einen Maulkorb tragen?

An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:
  • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
  • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.
 

Zu welchen Zeiten ist Rasenmähen im Stadtgebiet von Villach verboten?

Die Benützung von elektrischen oder durch Verbrennungsmotoren betriebenen Rasenmähern und anderen der Rasenpflege dienenden Geräten ist verboten an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
 
Ausnahme: der Betrieb von selbstfahrenden elektrischen Rasenmähern, wenn diese so eingestellt sind, dass Betriebsgeräusche an der nächstgelegenen Grundgrenze kaum mehr wahrnehmbar sind.
 

Welchem Schulsprengel ist mein Kind zugeordnet?

Für die Pflichtschulen sind Schulsprengel eingerichtet, so dass grundsätzlich eine wohnortabhängige Zuständigkeit gegeben ist.

Wenn Sie im Unklaren sind, in welcher Schule Sie ihr Kind anmelden müssen, können Sie im nachfolgendem Link danach suchen. Für die Sonderschulen und die Polytechnische Schule gibt es nur einen Sprengel, der sich über das gesamte Stadtgebiet von Villach zieht.

Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches

Soll Ihr Kind eine Schule besuchen, die außerhalb des Schulsprengels liegt, obwohl im eigenen Sprengel eine gleichartige Schule besteht, müssen beide Schulen sowie die Stadt Villach, Abteilung Schulen als Schulerhalter zustimmen.