Warenausräumung
Darunter versteht man das Aufstellen von Waren vor Geschäftslokalen.
Erlaubt ist dies nur in unmittelbarer Nähe vor der eigenen Geschäftsfassade (max. Abstand 2 m vor der Fassade) und nur auf dafür gestalteten Warenpräsentationsvorrichtungen (direkt am Boden und Produkte mit mehr als 100 l Eigenrauminhalt sind nicht erlaubt).
Eine Gehwegbreite von mind. 1,5 m muss immer frei bleiben, sofern nicht eine größere Breite festgelegt wird.
Die Dargebotsflächen dürfen nachfolgende Größen nicht überschreiten:
- Länge: max. die Hälfte der Geschäftsfront, jedoch nicht länger als 5 m
- Breite: max. 1 m für Rechteckgrundriss, max. 1,20 für Rundständer
- Höhe: max. Gesamthöhe 2 m, wobei die Warenpräsentation bis max. 1,8 m erfolgen darf
Da in einigen Straßenzügen eine Warenausräumung unzulässig ist, ist VOR der Aufstellung um die erforderlichen Genehmigungen anzusuchen, und zwar:
Nach dem Kärntner Ortsbildpflegesetz in Verbindung mit der in Villach geltenden Ortsbildschutzverordnung ist eine Warenausräumung generell anzeigepflichtig. Zuständige Behörde ist die Abteilung Natur- und Umweltschutz.
Wenn Sie die Warenausräumung auf öffentlichem Gut (Fussgängerzone und Gehsteige) aufstellen wollen, benötigen Sie
- eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung. Diese erhalten Sie in der Abteilung Straßenrecht und
- ist mit dem Grundeigentümer (dies ist in diesem Fall die Abteilung Tiefbau als Verwalterin des öfentlichen Gutes) eine Vereinbarung abzuschließen.
Bitte verwenden Sie unten angeführtes Online-Formular, mit dem Sie
alle 3 Punkte (Anzeige, Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Grundes und Ansuchen um Bewilligung)
in einem erledigen können.
Antragstellung